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Anwaltsfehler / Anwaltshaftung bei Prozesskostenhilfe

Das Amtsgericht Frankenthal hat am 14.08.2006 gleich in zwei Fällen einer Mutter und ihren beiden Töchtern Schadensersatz gegen einen von ihnen beauftragten Rechtsanwalt aus Frankenthal zugesprochen.

Die Familie war einige Jahre zuvor von einer Anlageberaterin mit falschen Versprechungen zum Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds bewegt worden. Nachdem die Familie erkannt hatte, dass ihr die Risiken des Fonds verschwiegen worden waren, wandten sich Mutter und die Töchter an den Rechtsanwalt aus Frankenthal.

Da die Mutter und ihre Töchter einen Gerichtsprozess nicht aus eigenen Mitteln bezahlen konnten, beauftragten sie den Rechtsanwalt, bei Gericht einen Antrag auf staatliche Prozesskostenhilfe zu stellen. Statt jedoch, wie in solchen Fällen üblich, zuerst Prozesskostenhilfe zu beantragen und dann die Klage zu erheben, klagte der Rechtsanwalt sofort und stellte den Prozesskostenhilfeantrag nur als Nebenantrag. Zu allem Überfluss verklagte der Rechtsanwalt nicht nur die Anlageberaterin, sondern noch eine weitere Firma, die mit der Anlageberatung gar nichts zu tun hatte. Als er diesen Anwaltsfehler erkannte, nahm der Rechtsanwalt die Klage gegen die zweite Firma zurück.

Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Prozesskostenhilfe gewährt worden war, mussten Mutter und die Töchter die vollen Anwaltskosten der – ohne Grund -verklagten Firma übernehmen, was in beiden Fällen immerhin jeweils EUR 850,00 bedeutete. Obwohl ein klarer Fall der Anwaltshaftung, wollte der Rechtsanwalt seinen Fehler nicht einsehen und musste nun selbst verklagt werden.

Das Amtsgericht Frankenthal sprach Mutter und Töchtern nun den Ersatz dieser Schäden zu. Da dem Rechtsanwalt die wirtschaftliche Lage der Klägerinnen bekannt gewesen sei, sei er auch verpflichtet gewesen, einen Prozess möglichst kostensparend zu führen. Die Erhöhung des Kostenrisikos durch die sofortige Erhebung der Klage, ohne die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzuwarten, sei demnach eine schuldhafte Pflichtverletzung aus dem Anwaltsverhältnis, so das Amtsgericht.

Der Schaden wäre der Familie ohne den Fehler des Rechtsanwalts nicht entstanden; denn bei ordnungsgemäßem Stellen eines Prozesskostenhilfeantragas wäre der Fehler des Rechtsanwalts aufgefallen, ohne dass Anwaltskosten entstanden wären.

Fazit von Rechtsanwalt Spirgath, der das Urteil erstritten hat:

Der Rechtsanwalt hat gerade in Zusammenhang mit Prozesskostenhilfe – Fällen umfangreiche Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Mandanten. Macht ein Mandant deutlich, dass er den Prozess nur mit der staatlichen Prozesskostenhilfe führen kann, darf die Klage nur in dringenden Fällen unbedingt, also sofort, erhoben werden. Liegt kein dringender Fall vor, muss der Rechtsanwalt die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe abwarten, bevor er die Klage erhebt.

Eine dabei immer noch weit verbreitete Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ist auch, dass der Rechtsanwalt trotz Gewährung von Prozesskostenhilfe noch zusätzliches Honorar von seinem Mandant verlangt. Das ist verboten, solche Zahlungen können bei dem Rechtsanwalt zurückgefordert werden.

Dieser Fall ist auch ein – häufig vorkommendes – Beispiel dafür, dass Rechtsanwälte es oft nicht schaffen, die richtige Person zu verklagen. Gerade wenn mit einer Klage – scheinbar wahllos – mehrere Personen oder Gesellschaften verklagt werden, ist Vorsicht angezeigt. Hier muss der Rechtsanwalt – schon zum eigenen Schutz – nachvollziehbar erklären, warum es notwendig ist, mehrere Personen zu verklagen; denn bei zwei Gegnern verdoppeln sich logischerweise auch die Kosten, wenn man unterliegt.

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