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Anwaltsfehler bei Darlehenswiderruf (sog. Widerrufsjoker)

OLG Düsseldorf verurteilt Düsseldorfer Rechtsanwaltskanzlei eines ehemaligen Bundesinnenministers zu Schadensersatz

Heidelberg, im Januar 2022 – Viele Darlehensnehmer konnten in den letzten Jahren von dem sogenannten Widerrufsjoker profitieren und ihre hoch verzinsten Darlehen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen widerrufen. Hierdurch konnten die Darlehensnehmer ihre Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu günstigeren Banken umschulden und profitierten im Idealfall sofort von den niedrigeren Zinsen. Dieser Idealfall trat aber in aller Regel nur dann ein, wenn der den Fall betreuende Rechtsanwalt die Finanzierungsbank nach Widerruf des Darlehens wirksam in Annahmeverzug setzte. Denn häufig war erst einmal ein mehrjähriger Rechtsstreit mit der Finanzierungsbank notwendig, in dem die Wirksamkeit des Darlehenswiderrufs gerichtlich geklärt wurde. Während eines solchen Rechtsstreits muss der Darlehensnehmer aber den sogenannten Nutzungswert des Darlehens an die Bank bezahlen, wenn er die Darlehensmittel – auch wenn es unfreiwillig war – noch nicht zurückgezahlt hat. Dieser Nutzungswert wird durch den Zinssatz des widerrufenen Darlehens bestimmt, so dass die Finanzierungsbank trotz wirksamen Widerrufs häufig noch über Jahre hinweg den hohen Vertragszins verlangen konnte. Das ist allerdings anders, wenn die Finanzierungsbank nach Widerruf des Darlehens wirksam in Annahmeverzug gesetzt wird. Denn dann muss der Darlehensnehmer als Nutzungswert nur noch den viel geringeren Zins einer aktuellen Alternativfinanzierung bezahlen. Die Differenz kann sehr schnell mehrere tausend Euro betragen.

Leider haben viele Kanzleien diese günstige Rechtsfolge nicht im Blick gehabt und die Finanzierungsbank nach dem Darlehenswiderruf nicht wirksam in Annahmeverzug gesetzt. So auch eine seit Jahren auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei aus Düsseldorf.

Diese Kanzlei hatte unsere Mandanten, ein älteres Ehepaar aus der Nähe von Köln, seit dem Jahr 2014 bei ihrem Darlehenswiderruf rechtlich betreut und schließlich Klage gegen die Bank geführt. Trotz der daraufhin im Jahr 2018 gerichtlich festgestellten Wirksamkeit des Darlehenswiderrufs musste das Ehepaar auch für die Zeit nach dem Widerruf noch mehrere Jahre Nutzungsentschädigung in Höhe des Vertragszinses an die Finanzierungsbank bezahlen, so das Urteil des LG Köln. Denn die Anwälte der Düsseldorfer Kanzlei hatten es versäumt, die Finanzierungsbank in Annahmeverzug zu setzen.

Auf die dann von Rechtsanwalt Spirgath vor dem Landgericht Düsseldorf erhobene Regressklage konnte das Landgericht Düsseldorf in erster Instanz noch keine Pflichtverletzung der verklagten Verbraucherschutzkanzlei, der immerhin auch ein ehemaliger Innenminister der Bundesrepublik Deutschland als Inhaber mit angehört, erkennen. Nunmehr aber verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Kanzlei zur Zahlung eines Schadensersatzes von etwas über € 20.000,00 (Urteil vom 20.12.2021, I-14 U 64/20) an unsere Mandanten.

Hierzu RA Spirgath: „Ich vermute, dass dieser Anwaltsfehler in Zusammenhang mit dem Widerruf von Darlehensverträgen hundertfach gemacht und hierdurch hunderte Mandanten geschädigt worden sein können. Ich kann daher nur empfehlen, solche Darlehenswiderrufsfälle auf versteckte Anwaltsfehler untersuchen zu lassen. Eine Verjährung von Schadensersatz­ansprüchen gegen die Rechtsanwälte ist mangels Kenntnis des Mandanten von der fehlerhaften Handhabung durch den Anwalt in aller Regel noch nicht eingetreten.“

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