BGH, Urteil vom 19.09.2019, IX ZR 22/17
Heidelberg, Oktober 2019 – In einem von RA Kai Spirgath geführten und vor dem Bundesgerichtshof (BGH) betreuten Anwaltshaftungsprozess hat der BGH mit Urteil vom 19.09.2019, IX ZR 22/17, die Sichtweise von RA Spirgath bestätigt und eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aus Forchheim bei Nürnberg zur Zahlung von Schadensersatz wegen zu langsamer Zwangsvollstreckung aus einem Urteil verurteilt.
Dabei hat der BGH seinem Urteil folgende Leitsätze vorangestellt:
a)
Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden ist und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, hat zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben, soweit pfändbares Vermögen bekannt ist oder mit den Möglichkeiten, welche die Zivilprozessordnung bietet, ermittelt werden kann.
b)
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Verzögerung der Zwangsvollstreckung zum Ausfall des Mandanten führen würde, muss der beauftragte Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung mit besonderer Beschleunigung betreiben. Er muss dann unter den verfügbaren Vollstreckungsmöglichkeiten diejenige auswählen, die am schnellsten zu einem Ergebnis führt.
Hintergrund war, dass die Kanzlei eine Menge gleichartiger Schadensersatzprozesse für verschiedene Kapitalanleger gegen ein und dieselbe Kapitalanlagegesellschaft, die spätere Schuldnerin, geführt und auch gewonnen hatte. Schon diese Prozessführung erfolgte nicht für alle Mandanten gleich schnell, worin RA Spirgath einen Interessenkonflikt und damit eine Pflichtwidrigkeit der Anwaltskanzlei sieht. Denn in solchen Fällen droht häufig eine Insolvenz des Gegners/des Schuldners, so dass manche Mandanten noch befriedigt werden, andere hingegen nicht mehr.
Die durch die Rechtsanwaltskanzlei erfolgte Zwangsvollstreckung war dann zusätzlich zu langsam und auch nicht in der richtigen Art und Weise durchgeführt worden. So kannte die beklagte Anwaltskanzlei Bankverbindungen der Schuldnerin, ohne dass diese für unseren Mandanten gepfändet wurden. Als die Schuldnerin dann Monate später Insolvenz anmeldete, war eine Zwangsvollstreckung in diese Kontenverbindungen nicht mehr möglich.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil die Entscheidung der vorhergehenden Instanz, des OLG Nürnberg, bestätigt, wonach eine sofortige Vollstreckung in die bekannte Bankverbindung der Schuldnerin auch eine Befriedigung unseres Mandanten gebracht hätte.
Die Anwaltskanzlei hat daher nun den gesamten gegen die Kapitalanlagegesellschaft erstrittenen Betrag – nebst Zinsen und Kosten immerhin gut € 70.000,00, – selbst an unseren Mandanten bezahlen müssen.