Sehr geehrter Herr Spirgath,
in einem überlangen Zahnarzthaftungs-Verfahren (wurde mir in 7/2016 ein Schmerzensgeld nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit (12/2009) zugesprochen.
Außerdem stellte das OLG fest, dass der Zahnarzt verpflichtet ist, mir die materiellen Schäden aus dem festgestellten Behandlungsfehler zu ersetzen.
Mein Anwalt hat jedoch versäumt, die mir entstandenen materiellen Kosten im Berufungsverfahren zu beziffern. Ein Verzinsungsanspruch (§ 308 ZPO) wurde ebenfalls nicht geltend gemacht.
Anhand meiner Kosten-Aufstellung forderte er den Gegner pauschal dazu auf, diese Kosten zu erstatten. Daraufhin behielt er von dem von mir über 8 Jahre hart erkämpften, recht geringen Schmerzensgeld ein Honorar i.H.v. 744,00 € ein.
Nun ist guter Rat teuer, denn der Zahnarzt ist inzwischen nach NEUSEELAND ausgewandert und ich frage mich, ob er oder seine HAFTPFLICHTVERSICHERUNG für die „Erfüllung“ des Urteils zuständig ist (?).
Herzlichen Dank für Ihre Enschätzung, Herr Spirgath.
Forum Anwaltshaftung
- Anonym
- Anwaltshaftung
- Mittwoch, 15. März 2017
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