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Sehr geehrter Herr Spirgath,
Ich habe einen sehr komplexen Fall der Anwaltshaftung bei dem die Gerichte (zwei Instanzen) und mehrere Anwälte versagt haben.
Im Wesentlichen war die Hauptursache ein wahrheitswidriges Bestreiten des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten.
Vorausgegangen war eine Klage vorm Landgericht gegen meinen Nachbarn auf Beseitigung der durch ihn vorgenommenen Vertiefung und der Überbauten auf meinem Grundstück, auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, Erstattung der Kosten für die Vermessung und Erstattung der Kosten für eine statische Berechnung (Lösungsvorschlag für eine standsichere Stützmauer mittels Wiederherstellung des vom Beklagten auf meinem Grundstück entfernten Geländes und Errichtung einer ausreichenden Stütze gemäß Paragraph 909 BGB auf seinem Grundstück) sowie Erstattung der voraussichtlichen Kosten für die Vornahme der durch den Beklagten entfernten Abmarkung.
Im Prozess wurde von mir ein Vermessungsgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieurs vorgelegt da der Beklagte die Grenzmarken vorsätzlich entfernt und vergraben hatte (Urkundenunterdrückung) war dies notwendig um den Grenzverlauf nachzuweisen.
Der Beklagtenvertreter hat meinen Vortrag sodann wahrheitswidrig, unsubstantiiert und ins Blaue hinein bestritten und obendrein mittels verwirrendem Sachvortrag ergänzt.
Aufgrund dessen haben die Gerichte das Vermessungsgutachten nicht einmal zur Kenntnis genommen (was man u.a. am komplett fehlerhaften und im Nachhinein berichtigten Tatbestand des Landgerichts erkennt) obwohl man den Grenzverlauf hierauf eindeutig erkennen kann.
Auch hat das Landgericht auf die Bitte meiner Anwältin und Aufnahme der weiteren von dem Beklagten auf mein Grundstück überbauten Mauer in das Sachverständigengutachten nicht reagiert weswegen leider die Frist zur Einzahlung des Vorschuss für das gerichtliche Sachverständigengutachten versäumt wurde (die Frist zur Einzahlung wurde von meiner Prozessbevollmächtigten jedoch auch nicht noch einmal verlängert!).
Man hätte zu dieser Beweisfrage aber auch den von mir angegebenen Zeugen (ein öffentlich-bestellter und vereidigter Vermessungsingenieur) laden können was vom Gericht ebenfalls, wohl aufgrund des wahrheitswidrigen Sachvortrags des Beklagten, unterlassen wurde.
Leider hat meine Prozessbevollmächtigte es versäumt das Landgericht auf die aktuelle BGH Rechtssprechung hinzuweisen womit das Gericht nach ausbleibender Einzahlung des Vorschuss für das gerichtliche Sachverständigengutachten zunächst alle weiteren genannten Beweise zu erheben hat (BGH, Urteil vom 20. 3. 2007 – VI ZR 254/05 und BGH, Urteil vom 07.02
2019 - VII ZR 274/17).
Das OLG Zweibrücken hatte dies sogar erkannt die Klage aber dennoch abgewiesen.
Dann hätte meine Anwältin in der ersten Instanz mich auch darauf hinweisen können dass ich einen Grundbuchauszug vorlegen kann womit der Grenzverlauf in Verbindung mit dem Lageplan des Katasteramts gemäß Paragraph 891 BGB unstreitig bewiesen gewesen wäre.
Mein Prozessbevollmächtigter hat dies in der Berufung nachgeholt leider hat das Gericht sich den Grundbuchauszug nicht richtig angesehen und die Klage abgewiesen da aufgrund der Teilung der Grundstücke beide Flurnummern (meine und die des Beklagten) im Grundbuchauszug vermerkt sind.
Dies ist im Grundbuch jedoch vermerkt / erklärt was das OLG leider nicht zur Kenntnis genommen hat.
Hätte man hiergegen nicht auch eine Gehörsrüge einreichen müssen?
Hinzu kam für einen Teil der Klage auch noch eine durch Suggestivfragen des Beklagtenvertreters verursachte falsche Zeugenaussage.
Eine hiergegen erstattete Strafanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung eingestellt dass der Zeuge sich vermutlich nicht mehr richtig erinnern konnte und ihm somit kein strafrechtlich relevanter Vorsatz nachzuweisen war.
Tatsächlich hat der Zeuge zu Beginn der Vernehmung im Zivilprozess sogar verlauten lassen dass er sich sehr wahrscheinlich nicht mehr an alles erinnern kann.
Besagte Zeugenaussage hätte ich widerlegen können leider hatte das Landgericht scheinbar kein Interesse an einer ordentlichen Sachverhaltsaufklärung.
Eine gegen das abweisende Berufungs-Urteil des OLG beim Bundesverfassungsgericht eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Prozess hat uns bisher sehr viel Geld gekostet und einen weiteren (Schadensersatz-)Prozess kann ich aufgrund dessen auch leider nicht mehr finanzieren.
Ich habe aber zwischenzeitlich eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen welche die Kosten für eine Schadensersatz-Klage vermutlich übernehmen würde.
Liege ich hier richtig dass der Zeitpunkt des Konfliktes (also die Zustellung des abweisenden Berufungsurteils) für den Versicherungsschutz maßgeblich ist?
Die Rechtsschutzversicherung habe ich im September 2020 abgeschlossen, das abweisende Berufungs-Urteil des OLG ist auf Anfang Mai 2021 datiert (=Eintritt des Schadensereignisses?).
Eine vertragliche Wartezeit wurde nicht vereinbart.
Alleine durch den verloren gegangenen Prozess sind Kosten i.H.v. insgesamt 5000-6000 Euro entstanden.
Dazu kommt noch dass ich nun die Überbauten meines Nachbarn selbst entfernen darf und für eine ausreichende Stütze der auf meinem Grundstück durch den Beklagten rechtswidrig vorgenommenen Vertiefungen selbst sorgen muss falls die Baubehörde hierauf bestehen sollte (z.T. sind die Kosten hierfür schwer abzuschätzen und man müsste das wohl über einen Klageantrag dahingehend lösen dass auch zukünftig anfallende Kosten für die Beseitigung im Rahmen des Schadensersatz übernommen werden müssen?).
Hinzu kommt weiterhin dass die voraussichtlichen Kosten für das Setzen der durch den Beklagten entfernten Grenzmarke (laut Kostenvorschlag 1.800 Euro) und auch die Nutzungsentschädigung für mein vom Beklagten vereinahmtes und weiter vermietetes Grundstück nicht durchgesetzt werden konnte.
Das ist jetzt nur eine wesentliche Zusammenfassung des Falls aber vielleicht können Sie mir sagen ob es hier Sinn macht eventuell eine Schadensersatz-Klage anzustreben?
Wie gesagt dies käme für mich auch nur in Frage wenn meine Rechtsschutz-Versicherung die Prozesskosten übernehmen würde.
Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen.
Ich habe einen sehr komplexen Fall der Anwaltshaftung bei dem die Gerichte (zwei Instanzen) und mehrere Anwälte versagt haben.
Im Wesentlichen war die Hauptursache ein wahrheitswidriges Bestreiten des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten.
Vorausgegangen war eine Klage vorm Landgericht gegen meinen Nachbarn auf Beseitigung der durch ihn vorgenommenen Vertiefung und der Überbauten auf meinem Grundstück, auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, Erstattung der Kosten für die Vermessung und Erstattung der Kosten für eine statische Berechnung (Lösungsvorschlag für eine standsichere Stützmauer mittels Wiederherstellung des vom Beklagten auf meinem Grundstück entfernten Geländes und Errichtung einer ausreichenden Stütze gemäß Paragraph 909 BGB auf seinem Grundstück) sowie Erstattung der voraussichtlichen Kosten für die Vornahme der durch den Beklagten entfernten Abmarkung.
Im Prozess wurde von mir ein Vermessungsgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieurs vorgelegt da der Beklagte die Grenzmarken vorsätzlich entfernt und vergraben hatte (Urkundenunterdrückung) war dies notwendig um den Grenzverlauf nachzuweisen.
Der Beklagtenvertreter hat meinen Vortrag sodann wahrheitswidrig, unsubstantiiert und ins Blaue hinein bestritten und obendrein mittels verwirrendem Sachvortrag ergänzt.
Aufgrund dessen haben die Gerichte das Vermessungsgutachten nicht einmal zur Kenntnis genommen (was man u.a. am komplett fehlerhaften und im Nachhinein berichtigten Tatbestand des Landgerichts erkennt) obwohl man den Grenzverlauf hierauf eindeutig erkennen kann.
Auch hat das Landgericht auf die Bitte meiner Anwältin und Aufnahme der weiteren von dem Beklagten auf mein Grundstück überbauten Mauer in das Sachverständigengutachten nicht reagiert weswegen leider die Frist zur Einzahlung des Vorschuss für das gerichtliche Sachverständigengutachten versäumt wurde (die Frist zur Einzahlung wurde von meiner Prozessbevollmächtigten jedoch auch nicht noch einmal verlängert!).
Man hätte zu dieser Beweisfrage aber auch den von mir angegebenen Zeugen (ein öffentlich-bestellter und vereidigter Vermessungsingenieur) laden können was vom Gericht ebenfalls, wohl aufgrund des wahrheitswidrigen Sachvortrags des Beklagten, unterlassen wurde.
Leider hat meine Prozessbevollmächtigte es versäumt das Landgericht auf die aktuelle BGH Rechtssprechung hinzuweisen womit das Gericht nach ausbleibender Einzahlung des Vorschuss für das gerichtliche Sachverständigengutachten zunächst alle weiteren genannten Beweise zu erheben hat (BGH, Urteil vom 20. 3. 2007 – VI ZR 254/05 und BGH, Urteil vom 07.02
2019 - VII ZR 274/17).
Das OLG Zweibrücken hatte dies sogar erkannt die Klage aber dennoch abgewiesen.
Dann hätte meine Anwältin in der ersten Instanz mich auch darauf hinweisen können dass ich einen Grundbuchauszug vorlegen kann womit der Grenzverlauf in Verbindung mit dem Lageplan des Katasteramts gemäß Paragraph 891 BGB unstreitig bewiesen gewesen wäre.
Mein Prozessbevollmächtigter hat dies in der Berufung nachgeholt leider hat das Gericht sich den Grundbuchauszug nicht richtig angesehen und die Klage abgewiesen da aufgrund der Teilung der Grundstücke beide Flurnummern (meine und die des Beklagten) im Grundbuchauszug vermerkt sind.
Dies ist im Grundbuch jedoch vermerkt / erklärt was das OLG leider nicht zur Kenntnis genommen hat.
Hätte man hiergegen nicht auch eine Gehörsrüge einreichen müssen?
Hinzu kam für einen Teil der Klage auch noch eine durch Suggestivfragen des Beklagtenvertreters verursachte falsche Zeugenaussage.
Eine hiergegen erstattete Strafanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung eingestellt dass der Zeuge sich vermutlich nicht mehr richtig erinnern konnte und ihm somit kein strafrechtlich relevanter Vorsatz nachzuweisen war.
Tatsächlich hat der Zeuge zu Beginn der Vernehmung im Zivilprozess sogar verlauten lassen dass er sich sehr wahrscheinlich nicht mehr an alles erinnern kann.
Besagte Zeugenaussage hätte ich widerlegen können leider hatte das Landgericht scheinbar kein Interesse an einer ordentlichen Sachverhaltsaufklärung.
Eine gegen das abweisende Berufungs-Urteil des OLG beim Bundesverfassungsgericht eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Prozess hat uns bisher sehr viel Geld gekostet und einen weiteren (Schadensersatz-)Prozess kann ich aufgrund dessen auch leider nicht mehr finanzieren.
Ich habe aber zwischenzeitlich eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen welche die Kosten für eine Schadensersatz-Klage vermutlich übernehmen würde.
Liege ich hier richtig dass der Zeitpunkt des Konfliktes (also die Zustellung des abweisenden Berufungsurteils) für den Versicherungsschutz maßgeblich ist?
Die Rechtsschutzversicherung habe ich im September 2020 abgeschlossen, das abweisende Berufungs-Urteil des OLG ist auf Anfang Mai 2021 datiert (=Eintritt des Schadensereignisses?).
Eine vertragliche Wartezeit wurde nicht vereinbart.
Alleine durch den verloren gegangenen Prozess sind Kosten i.H.v. insgesamt 5000-6000 Euro entstanden.
Dazu kommt noch dass ich nun die Überbauten meines Nachbarn selbst entfernen darf und für eine ausreichende Stütze der auf meinem Grundstück durch den Beklagten rechtswidrig vorgenommenen Vertiefungen selbst sorgen muss falls die Baubehörde hierauf bestehen sollte (z.T. sind die Kosten hierfür schwer abzuschätzen und man müsste das wohl über einen Klageantrag dahingehend lösen dass auch zukünftig anfallende Kosten für die Beseitigung im Rahmen des Schadensersatz übernommen werden müssen?).
Hinzu kommt weiterhin dass die voraussichtlichen Kosten für das Setzen der durch den Beklagten entfernten Grenzmarke (laut Kostenvorschlag 1.800 Euro) und auch die Nutzungsentschädigung für mein vom Beklagten vereinahmtes und weiter vermietetes Grundstück nicht durchgesetzt werden konnte.
Das ist jetzt nur eine wesentliche Zusammenfassung des Falls aber vielleicht können Sie mir sagen ob es hier Sinn macht eventuell eine Schadensersatz-Klage anzustreben?
Wie gesagt dies käme für mich auch nur in Frage wenn meine Rechtsschutz-Versicherung die Prozesskosten übernehmen würde.
Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen.
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