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Guten Tag,
Ich habe ein ETW mit verschwiegenen Mängeln gekauft. Nach einem privat Gutachten kam der Gutachter auf eine Summe in Höhe von ca. 25.000 € Brutto. Die Schäden sind noch nicht behoben. Mein Anwalt hat die Klage wegen Schadensersatz mit Streitwert 25.000 € (Brutto) gegen den Verkäufer eingereicht.
Meine Frage: war der Streitwert 25.000 € richtig oder
Laut Urteil des BGH vom 22.07.2010, VII ZR 176/09 Mehrwertsteuer bei der Geltendmachung von Schadensersatz, Zitat:
„Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Baumangels wird Umsatzsteuer auf die erforderlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung nur dann umfasst, wenn der Mangel tatsächlich beseitigt worden ist. Mit dieser Rechtsprechung vom 22.7.2010 endete der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung. Zur Begründung bezieht sich der BGH auf § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, welcher auf Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrechts zwar nicht anwendbar sei, aber eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthalten.“
„Der Schadensersatzanspruch wegen Mängeln an einem Bauwerk (gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB) umfasst nur den Nettobetrag. Die Einbeziehung der Umsatzsteuer ist nicht gerechtfertigt, wenn die Mängeln noch nicht beseitigt sind.“
[/i]
Da die Mängeln zu dem Zeitpunkt nicht behoben waren, was der Anwalt wusste, hätte er die MwSt. in Höhe von 3.991,60€ abziehen müssen und ein Streitwert i. H. nur 21.008,40 € ansetzen?
War es Ihre Meinung nach Gebührenüberhebung?
Danke!
Ich habe ein ETW mit verschwiegenen Mängeln gekauft. Nach einem privat Gutachten kam der Gutachter auf eine Summe in Höhe von ca. 25.000 € Brutto. Die Schäden sind noch nicht behoben. Mein Anwalt hat die Klage wegen Schadensersatz mit Streitwert 25.000 € (Brutto) gegen den Verkäufer eingereicht.
Meine Frage: war der Streitwert 25.000 € richtig oder
Laut Urteil des BGH vom 22.07.2010, VII ZR 176/09 Mehrwertsteuer bei der Geltendmachung von Schadensersatz, Zitat:
„Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Baumangels wird Umsatzsteuer auf die erforderlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung nur dann umfasst, wenn der Mangel tatsächlich beseitigt worden ist. Mit dieser Rechtsprechung vom 22.7.2010 endete der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung. Zur Begründung bezieht sich der BGH auf § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, welcher auf Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrechts zwar nicht anwendbar sei, aber eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthalten.“
„Der Schadensersatzanspruch wegen Mängeln an einem Bauwerk (gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB) umfasst nur den Nettobetrag. Die Einbeziehung der Umsatzsteuer ist nicht gerechtfertigt, wenn die Mängeln noch nicht beseitigt sind.“
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Da die Mängeln zu dem Zeitpunkt nicht behoben waren, was der Anwalt wusste, hätte er die MwSt. in Höhe von 3.991,60€ abziehen müssen und ein Streitwert i. H. nur 21.008,40 € ansetzen?
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