Forum Anwaltshaftung

  Dienstag, 11. Mai 2021
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Lieber Herr Spirgrath,

nach einem gewonnenen Prozess ist mir ein Schaden i. H. von 600 € entstanden.
Es ging um die Kosten für den gerichtlichen Gutachter. Ich habe erst einen Vorschuss von 2.500€ an die Gerichtskasse geleistet, dann nach noch die Schlussrechnung i. H. von 600 €, jedoch aus versehen nicht an die Gerichtskasse, sondern irrtümlich an das Konto des Gutachter.
Das Kostenfestsitzungsbeschluss hat daher nicht gepasst. Mein Anwalt hat eine sofortige Beschwerde dagegen eingelegt, jedoch ohne jegliche Reaktion des Gericht. Nach meiner Nachfrage hat er dann über 5 Monate später nochmal hingeschrieben und erhielt die Antwort:

„Bezugnehmend auf Ihr schreiben vom 26.04.2021 wird mitgeteilt, das in der Schlusskostenrechnung nur die Zahlungen berücksichtigt werden können, die sich in der Akte befinden.“

Mein Anwalt meinte, da kann man nichts mehr machen. (Oder er hat kein Lust)


Meine Frage: Hat der Anwalt seine Kontrollpflicht versäumt, er hätte doch ein Zahlungsbeleg von mir verlangen und archivieren müssen?

Ist die Entscheidung der Justizamtsinspektorin überhaupt richtig?

Vielen dank in Vorraus!
vor etwa 2 Jahren
·
#21846
Hallo Martin,

es gibt immer wieder kuriose Fälle .... es ist schwer vorstellbar, wie die Kostenrechnung des Gerichtssachverständigen bei Ihnen gelandet ist ...

Von der ersten Einschätzung her ist die Entscheidung der Kostenbeamtin zutreffend, da der Teilbetrag von € 600,00 nicht über das Gericht geflossen ist und daher wohl tatsächlich nicht zu den im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbaren Kosten gehört.

Es müsste daher überlegt werden, ob Sie nicht einen - z.B. bereicherungsrechtlichen - Rückforderungsanspruch gegen den Sachverständigen haben.
Möglicherweise haben Sie wegen der € 600,00 aber auch einen sogenannten materiellen Kostenerstattungsanspruch gegen Ihren Prozessgegner.

Einzelheiten müssten anhand der konkreten Gestaltung Ihres Falles geprüft werden.
Wenn danach ein Erstattungsanspruch gegen den Sachverständigen oder die Gegenseite besteht - oder bestanden hat, und heute verjährt ist, könnte die Verjährung auf einen Anwaltsfehler Ihres Rechtsanwalts zurückzuführen sein. Nämlich dann, wenn dieser Sie darauf hätte hinweisen müssen, dass ein solcher Erstattungsanspruch denkbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

Kai Spirgath
Rechtsanwalt

vor etwa 2 Jahren
·
#21847
Lieber Herr Spirgath,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Der Anwalt hat mir die Rechnung von Gericht per Email weitergeleitet, zusammen mit einem Schreiben des Richter, wo stand, dass es binnen 2 Wochen einzuzahlen ist. Der Anwalt schrieb nur, das ich ihn der Zahlungsnachweis zusenden soll, was ich jedoch vergessen habe.

Hat der Anwalt seine Kontrollpflicht versäumt, er hätte doch ein Zahlungsbeleg von mir verlangen und archivieren müssen?

Hätte der Gerichtssachverständiger der Zahlungseingang beim Gericht melden müssen?

Die 600€ hätte ich sonst von der Gegenseite erstattet bekommen.

Danke!
vor etwa 2 Jahren
·
#21849
Lieber Herr Spirgath,

anscheint habe ich die 600€ doppelt bezahlt den die Gegenpartei hat die Klage zurückgezogen und das Gericht hat mir Teil meiner Kosten zurücküberwiesen, jedoch abzüglich der 600€. Sie gehen davon aus, das ich lediglich die 2.500€ an den Gutachter bezahlt habe. Unter diesen Umstenden bekomme ich die 600€ von der Gegenparteiauch nicht zurück und somit ist mir ein Schaden von 1.800€ entstanden.

Hat der gerichtliche Gutachter einfach doppelt kassiert und nicht gesagt?

Falls es 3 Jahre Verjährungsfrist gibt, ist es noch nicht verjährt.

MfG
vor etwa 2 Jahren
·
#21851
Hallo Martin,

nach meiner Einschätzung können Sie niemanden dafür verantwortlich machen, dass es nicht aufgefallen oder vom Sachverständigen nicht "gemeldet" worden ist, dass Sie den Betrag direkt an den Sachverständigen und nicht über das Gericht gezahlt haben.

Wie gesagt müsste anhand der konkreten Unterlagen und Ihres konkreten Falles geprüft werden, wie das aufgelöst werden kann. Denn irgendwie müssten Sie eigentlich an Ihr Geld zurückkommen können ...

Mit freundlichen Grüßen

Kai Spirgath
Rechtsanwalt

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