Forum Anwaltshaftung
Anwalts Haftung Besucher Forum
Sehr geehrte Damen und Herren
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Spirgath
ich möchte Sie und die geneigten Leser Ihres Forum auf gewisse Urteile des BGH mit Bezug zur Anwaltshaftung hinweisen - im Grossen und Ganzen geht es dabei um die Schadensminderungspflicht jeden Bürgers
BGH v. 06.10.2005 - IX ZR 111/02 Schaden durch Rechtsanwalt - er muss selbst klagen
Danach hat ein Rechtsanwalt, dem ein Fehler unterlaufen ist, aus dem seinem Auftraggeber ein Schaden droht, zusätzliche honorarfreie Leistungen zu erbringen, sofern sich der Schadenseintritt nur noch auf diese Weise verhindern lässt (BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, WM 1994, 1114).
Ist der Schaden aus von dem Rechtsanwalt zu verantwortenden Gründen bereits eingetreten, besteht jedoch berechtigte Aussicht, ihn durch einen zweiten Prozess zu beseitigen oder zu verringern, hat der Anwalt aufgrund der ihn nach § 249 BGB treffenden Ersatzpflichten seinem Mandanten die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, sofern er ihn nicht auf andere Weise entschädigt (BGH, Urt. v. 21. September 2000 - IX ZR 439/99, WM 2000, 2437, 2439).
Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Schaden bereits dann eingetreten, wenn eine ansonsten begründete Klage wegen eines Anwaltsfehlers abgewiesen wird (BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM
1998, 786, 787 f). Rechtskräftig braucht die Abweisung nicht zu sein (BGH, Urt. v. 11. Februar 1998
aaO S. 788; v. 8. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; v. 27. Januar 2000 - IX ZR
354/98, WM 2000, 969, 970; anders noch Urt. v. 9. Juli 1992 - IX ZR 50/91, WM 1992, 2023, 2024 f).
Wenn nach Schadenseintritt der Rechtsanwalt für den Mandanten sogar einen Zweitprozess
auf eigenes Risiko und eigene Kosten führen muss, hat er, falls der Mandant wegen der anwaltlichen Pflichtverletzung in erster Instanz unterlegen und der Schaden somit bereits vor Beendigung eines Prozesses eingetreten ist, auch das Kostenrisiko für eine weitere Instanz zu tragen.
Soviel zur Schadensminderungspflicht, nun zu der Weiterentwicklung des "Rechts" mit Bezug zu einer Veröffentlichung des Rechtsanwalt Spirgath
Kausalität und Zurechnung bei mehreren Fehlern unterschiedlicher Anwälte:
https://www.anwaltshaftung-aktuell.de/rechtsprechung/anwaltshaftung-kausalitaet-von-fehlern-mehrerer-anwaelte-hintereinander
Das mag insoweit schon richtig sein, aber wenn der 2. Berater so gravierende Fehler macht, welche schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar sind, ändert sich die Lage völlig: der Berater ubernimt die gesamte Haftung
BGH - 19.12.2013 - IX ZR 46/12
Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt wird bei einem Verhalten Dritter nur dann unterbrochen, wenn eine gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs vor liegt. Daher scheidet grundsätzlich eine Unterbrechung aus, wenn nach dem pflichtwidrig handelnden Rechtsberater eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befasst worden ist und noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, wenn sie die ihr obliegende Sorgfalt beachtet hätte. Nur dann, wenn der zweite Berater eine Entschließung trifft oder einen Hinweis erteilt, die schlechterdings unverständlich sind, also gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheinen, hat der erste Rechtsberater dafür nicht einzustehen.
Würden Sie bitte diese Rechtsprechung für mich umsetzen?
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Spirgath
ich möchte Sie und die geneigten Leser Ihres Forum auf gewisse Urteile des BGH mit Bezug zur Anwaltshaftung hinweisen - im Grossen und Ganzen geht es dabei um die Schadensminderungspflicht jeden Bürgers
BGH v. 06.10.2005 - IX ZR 111/02 Schaden durch Rechtsanwalt - er muss selbst klagen
Danach hat ein Rechtsanwalt, dem ein Fehler unterlaufen ist, aus dem seinem Auftraggeber ein Schaden droht, zusätzliche honorarfreie Leistungen zu erbringen, sofern sich der Schadenseintritt nur noch auf diese Weise verhindern lässt (BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, WM 1994, 1114).
Ist der Schaden aus von dem Rechtsanwalt zu verantwortenden Gründen bereits eingetreten, besteht jedoch berechtigte Aussicht, ihn durch einen zweiten Prozess zu beseitigen oder zu verringern, hat der Anwalt aufgrund der ihn nach § 249 BGB treffenden Ersatzpflichten seinem Mandanten die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, sofern er ihn nicht auf andere Weise entschädigt (BGH, Urt. v. 21. September 2000 - IX ZR 439/99, WM 2000, 2437, 2439).
Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Schaden bereits dann eingetreten, wenn eine ansonsten begründete Klage wegen eines Anwaltsfehlers abgewiesen wird (BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM
1998, 786, 787 f). Rechtskräftig braucht die Abweisung nicht zu sein (BGH, Urt. v. 11. Februar 1998
aaO S. 788; v. 8. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; v. 27. Januar 2000 - IX ZR
354/98, WM 2000, 969, 970; anders noch Urt. v. 9. Juli 1992 - IX ZR 50/91, WM 1992, 2023, 2024 f).
Wenn nach Schadenseintritt der Rechtsanwalt für den Mandanten sogar einen Zweitprozess
auf eigenes Risiko und eigene Kosten führen muss, hat er, falls der Mandant wegen der anwaltlichen Pflichtverletzung in erster Instanz unterlegen und der Schaden somit bereits vor Beendigung eines Prozesses eingetreten ist, auch das Kostenrisiko für eine weitere Instanz zu tragen.
Soviel zur Schadensminderungspflicht, nun zu der Weiterentwicklung des "Rechts" mit Bezug zu einer Veröffentlichung des Rechtsanwalt Spirgath
Kausalität und Zurechnung bei mehreren Fehlern unterschiedlicher Anwälte:
https://www.anwaltshaftung-aktuell.de/rechtsprechung/anwaltshaftung-kausalitaet-von-fehlern-mehrerer-anwaelte-hintereinander
Das mag insoweit schon richtig sein, aber wenn der 2. Berater so gravierende Fehler macht, welche schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar sind, ändert sich die Lage völlig: der Berater ubernimt die gesamte Haftung
BGH - 19.12.2013 - IX ZR 46/12
Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt wird bei einem Verhalten Dritter nur dann unterbrochen, wenn eine gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs vor liegt. Daher scheidet grundsätzlich eine Unterbrechung aus, wenn nach dem pflichtwidrig handelnden Rechtsberater eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befasst worden ist und noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, wenn sie die ihr obliegende Sorgfalt beachtet hätte. Nur dann, wenn der zweite Berater eine Entschließung trifft oder einen Hinweis erteilt, die schlechterdings unverständlich sind, also gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheinen, hat der erste Rechtsberater dafür nicht einzustehen.
Würden Sie bitte diese Rechtsprechung für mich umsetzen?
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