Hallo Gerhard,
Ihre Schilderung hört sich so an, als hätten nicht nur Sie Berufung, sondern Ihr Gegner auch sogenannte Anschlussberufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt.
Ihre Anwälte haben dann - wohl vergeblich und vermutlich fehlerhaft - versucht, die Berufung zurückzunehmen, damit die Anschlussberufung Ihres Gegners unwirksam wird. Da das nicht geklappt hat, erging das Versäumnisurteil gegen Sie. Hiergegen konnte zwar Einspruch eingelegt werden, die einseitige Beendigung des Berufungsverfahrens (und damit auch die Anschlussberufung) war dann aber für Sie bzw. Ihre Anwälte nicht mehr möglich. In der Folge wurde dann das erstinstanzliche Urteil zu Ihrem Nachteil verschlechtert.
Es könnte daher durchaus sein, dass diese Verschlechterung Folge eines Anwaltsfehlers Ihrer Rechtsanwälte ist.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Spirgath
Rechtsanwalt