Dienstag, 11. Mai 2021
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Hallo.
Gegen ein erstinstanzliches Urteil ( 2019 ) wurde vom Beklagten Berufung eingelegt. Beim OLG in zweiter Instanz nahm der Beklagte einen Tag vor Verhandlungsbeginn die Berufung zurück. Mir wurde daraufhin von meiner Anwaltskanzlei über einen RA mitgeteilt, dass nun das erste Urteil rechtskräftig wäre. Das OLG verhing jedoch in Folge ein Versäumnisurteil gegen meine Anwaltskanzlei weil zur Verhandlung niemand vom Kläger ( meine Kanzlei ) erschienen war. Meine Kanzlei legte nun Widerspruch gegen das Versäumnisurteil ein und wies die Berufung der Beklagten zurück. Es kam zu weiteren Verhandlungen beim OLG. Das erstinstanzliche Urteil wurde nun zu meinem Nachteil abgeändert und mir entstand ein Schaden von ca. 11.000 €. Das rechtskräftige Urteil des OLG ( 2020 ) ist bis zum heutigen Tag ( 11.05.2021 ) von meiner Kanzlei nicht umgesetzt worden.
vor etwa 2 Jahren
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#21845
Hallo Gerhard,

Ihre Schilderung hört sich so an, als hätten nicht nur Sie Berufung, sondern Ihr Gegner auch sogenannte Anschlussberufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt.

Ihre Anwälte haben dann - wohl vergeblich und vermutlich fehlerhaft - versucht, die Berufung zurückzunehmen, damit die Anschlussberufung Ihres Gegners unwirksam wird. Da das nicht geklappt hat, erging das Versäumnisurteil gegen Sie. Hiergegen konnte zwar Einspruch eingelegt werden, die einseitige Beendigung des Berufungsverfahrens (und damit auch die Anschlussberufung) war dann aber für Sie bzw. Ihre Anwälte nicht mehr möglich. In der Folge wurde dann das erstinstanzliche Urteil zu Ihrem Nachteil verschlechtert.

Es könnte daher durchaus sein, dass diese Verschlechterung Folge eines Anwaltsfehlers Ihrer Rechtsanwälte ist.

Mit freundlichen Grüßen

Kai Spirgath
Rechtsanwalt

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