Pflichten bei Erkrankung des Anwalts
Fall 1: Vorkehrungspflichten für den Fall einer plötzlichen Erkrankung
In einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2005, Az: IX ZB 74/04, stellten die Richter klar, dass ein Anwalt die notwendigen Vorkehrungen für den Fall einer plötzlichen Erkrankung treffen muss.
1. Anwaltsfehler
In dem Fall ging es um eine Rechtsanwältin, die von einer plötzlichen Sommergrippe überrascht wurde und für nahezu zwei Wochen nicht ihrer Arbeit nachgehen konnte.
Um die von Gericht vorgegebenen Fristen zu wahren, beauftragte die Rechtsanwältin einen anderen Anwalt mit ihrer Vertretung. Dieser Rechtsanwalt war allerdings schon selbst überlastet und teilte ihr das auch mit. Trotzdem ergriff die erkrankte Anwältin keine weiteren Maßnahmen, da sie hoffte, rechtzeitig wieder gesund zu werden.
Da die Krankheit sich jedoch länger als erwartet hinzog, konnten die Fristen nicht eingehalten werden. Die Rechtsanwältin versuchte deswegen, bei Gericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen, was der Bundesgerichtshof schließlich aber ablehnte.
2. Pflicht des Anwalts zur Vertretungsregelung
Die Rechtsanwältin verteidigte sich mit der Behauptung, sie könne nicht für ihre Krankheit, die völlig überraschend eingetreten sei, verantwortlich gemacht werden. Außerdem habe sie sich um einen Vertretungsanwalt bemüht. Dass die Krankheit sich so lang hinziehe, sei nicht vorhersehbar gewesen.
Dieses Argument konnte der zuständige Senat des Bundesgerichtshofs allerdings nicht nachvollziehen.
Ein Anwalt ist seinen Mandanten gegenüber verpflichtet, alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, damit die von Gericht festgelegten Fristen gewahrt werden. Daher hat er gerade für den Fall einer unvorhersehbaren Erkrankung sicherzustellen, dass für eine Vertretung gesorgt ist.
In einer Anwaltskanzlei müssen deshalb allgemeine Regelungen bezüglich einer umfassenden Anwaltsvertretung für den Fall bestehen, dass die Erkrankung eines Anwalts von Anfang an so schwer ist, dass der Anwalt bei ihrem Eintreten keine speziellen Anordnungen mehr treffen kann, oder dass sich die Krankheit lange hinzieht.
Das bloße Vertrauen darauf, dass die Krankheit schon nicht so schlimm und langwierig sein werde, kann nicht als Entschuldigung gelten.
Fall 2: Mitteilungspflicht des Anwalts bei Erkrankung
In einem zweiten Fall des Bundesgerichtshofs vom 03.11.2005, Az: I ZR 53/05, machten die Richter deutlich, dass ein Rechtsanwalt bei einer Erkrankung kurz vor einem Gerichtstermin die Pflicht hat, alles Mögliche und Zumutbare zu tun, um das Gericht rechtzeitig über die Verhinderung zu unterrichten.
1. Anwaltsfehler
In dem Fall ging es um einen Kölner Rechtsanwalt, der kurz vor einem Gerichtstermin schwer an Grippe erkrankte. Er versuchte daraufhin vergeblich, einen Vertretungsanwalt für den Gerichtstermin zu finden. Als alle Bemühungen fehlschlugen, ließ er sich schließlich per Telefax bei Gericht entschuldigen.
Diese Entschuldigung kam allerdings erst über eine halbe Stunde zu spät an. Daher war bereits ein Versäumnisurteil ergangen.
Der Kölner Rechtanwalt legte daraufhin vor dem Bundesgerichtshof für seine Mandantin Einspruch ein.
2. Mitteilungspflicht der Erkrankung gegenüber des Gerichts
Er verteidigte sich mit der Behauptung, er habe alles ihm mögliche unternommen, um eine Vertretung für seinen Gerichtstermin zu finden. Als er keinen Vertretungsanwalt fand, habe er sich darüber hinaus beim Gericht per Telefax entschuldigen lassen. Daher könne man ihm sein Fehlen vor Gericht nicht vorwerfen.
Dies sah der Bundesgerichtshof allerdings anders:
Ein Rechtsanwalt hat, auch wenn er durch eine kurzfristige und nicht vorhersehbare Krankheit verhindert ist, die Pflicht, alles Mögliche und Zumutbare zu tun, um das Gericht rechtzeitig über seine Verhinderung zu informieren.
Auch, wenn der Anwalt versucht, eine Vertretung für den Gerichtstermin zu finden, entbindet ihn das nicht von seiner Pflicht, trotzdem rechtzeitig das Gericht zu unterrichten.
Dabei ist, falls eine direkte Verbindung mit dem Senatsvorsitzenden nicht möglich ist, auf die besondere Dringlichkeit der Entschuldigung hinzuweisen oder sogar, wenn keine andere Möglichkeit besteht, der Gegenseite das Fernbleiben des erkrankten Anwalts mitzuteilen.
Fall 3: Anwaltspflichten bei vorhersehbarer Erkrankung
In einem dritten Fall des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2006, Az: XII ZB 145/05, machten die Richter des BGH erneut deutlich, dass ein Rechtsanwalt bei einer vorhersehbaren Erkrankung verpflichtet ist, seine Vertretung und die Wahrung aller vom Gericht festgelegter Fristen sicherzustellen.
1. Anwaltsfehler
In dem Fall hatte ein Rechtsanwalt gegen ein Urteil für seine Mandantin Berufung eingelegt. Allerdings reichte er die dazugehörige Berufungsbegründung erst drei Tage nach Fristablauf ein. Zusätzlich stellte er einen Antrag auf eine weitere Fristverlängerung.
Als Begründung für das Fristversäumnis gab der Rechtsanwalt an, dass er unter öfters auftretenden Sehstörungen leide. Als er die Berufungsbegründung noch vor Fristablauf fertig stellen wollte, seien die Sehstörungen erneut aufgetreten. Daher sei eine Fertigstellung der Berufungsbegründung erst nach Ablauf der Frist möglich gewesen.
Als der Antrag auf Fristverlängerung und damit die gesamte Klage vom zuständigen Gericht abgewiesen wurde, wandte sich der Rechtsanwalt an den Bundesgerichtshof.
2. Vorsorgepflichten des Anwalts
Allerdings konnte auch der zuständige Senat des Bundesgerichtshofs die Argumente des Rechtsanwalts nicht nachvollziehen:
Da der Rechtsanwalt unter immer wiederkehrenden Sehstörungen litt, musste er davon ausgehen, dass er durch diese Krankheit in seiner Arbeit beeinträchtigt werden könnte. Gerade bei vorhersehbaren Verhinderungen ist es durchaus zumutbar, für das "Bereitstehen" eines Vertreters zu sorgen, damit die fristgerechte Erledigung aller anstehenden Aufgaben sichergestellt ist.
Fazit von RA Spirgath:
Der Fall der Fristversäumnis kommt bei der Bearbeitung anwaltlicher Mandate häufiger vor, als man das als unvoreingenommener "Kunde" eines Rechtsanwalts meinen möchte. Die Fallbeispiele zeigen, dass bei der Fristeinhaltung allerdings strenge Regeln gelten.
Wird der Prozess wegen Versäumnis einer Frist durch den Rechtsanwalt verloren, ist dies grundsätzlich ein Fall der Anwaltshaftung.