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Falsch beraten bei der Rechenschaftspflicht?

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Hallo Herr Spirgath,
Vielen Dank für das gute Forum.
Mein Vater verstarb am 09.12.2019. Zu Lebzeiten und über den Tod hinaus führte ich die Verwaltungen seiner Immobilien.
Mit 04.02.2015 wurde mir ein Teil-Versäumnisurteil vom Landgericht Bielefeld zugestellt. Die Erbin hat verlangt Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben zulegen. Aufgrund meines Burn-Out Syndroms habe ich meinen Briefkasten kaum gelernt, selbst wenn - dann habe ich die Post nicht geöffnet - sodass sich zum Gerichtstermin nicht erschienen bin.
Am 27.08.2015 wurde ich in Begleitung bei einer Ärztin vorstellig und erhielt ein ärztliche Bescheinigung über die vorgenannte Krankheit.
Daraufhin habe ich über Wochen sämtliche Mahnungen, Vollstreckungsbescheide, Rechnungen etc. beglichen bzw. wieder in die richtige Bahn gesteuert. So auch habe ich versucht Rechenschaft und ein geordnetes Verzeichnis zu erstellen. Dies ist mir in Kürze nicht passiert, so dass ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € gegen mich verhängt wurde.
Anschließend suchte ich einen Rechtsanwalt auf, der mir Anleitung zur Erstellung des Verzeichnisses samt Anlagen..... geben konnte.
Mein Rechtsanwalt B. versicherte mir das Versäumnisurteil innerhalb von 4-6 Wochen aus der Welt zu haben und die Korrespondenz zwischen den Rechtsanwälten begann. Darauf hin habe ich ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000 € gegen mich kassiert.
Ich erstellte ein Verzeichnis über die Konto Ein- und Ausgänge (eine DIN A4 Seite für den jeweiligen Monat samt kopierten Kontoauszügen) und einer Zusammenfassung des jeweiligen Jahres (ähnlich wie eine Bilanzierung). Darüber hinaus führte ich eine schriftliche Erklärung zu jeder Kontenbuchung auf.
RA B. fragte ich, ob ich die Anlagen (Zahlungsein- und ausgänge wie zum Beispiel Rechnungen) anfügen muss. Diese hatte ich vorher dem entsprechenden Steuerberater ausgehändigt und hätte diese wieder beschaffen müssen. Herr RA B. meinte, dass ich die Belege nicht anführen müsse.
In erster Instanz habe ich/wir die Klage gewonnen, Urteil vom 08.09.2017, LG Bielefeld.
Die Gegenseite ging in Revision reichte Klage beim OLG Hamm ein.
Die Richter haben die Form des Verzeichnisses für ordentlich befunden.
Dem vorsitzende Richter fragte mich, ob es möglich gewesen wäre Ersatzbelege (über alle Konto Zu- und Abgänge) zu beschaffen, da die Rechenschaft nicht erfüllt war? Mein Rechtsanwalt hatte im Vorfeld der Gegenseite mitgeteilt, dass die Maßnahmen ausgeschöpft sei. Dem vorsitzenden Richter antwortete mein Rechtsanwalt nicht.
Um die komplette Rechenschaft abzulegen habe ich sämtliche Rechnungen, Bescheide etc. bei Anbietern, Dienstleistern.... Eingefordert und überwiegend erhalten und dem Gericht eingereicht.
Meine Frage verbunden mit dem Paragraf 259 BGB:
Gemäß „§ 259 BGB Umfang der Rechenschaftspflicht Abs. (1) wer verpflichtet ist, über einen mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltene Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.“
Liegt hier Falschberatung vor?
Ich habe zur Geschäftsbesorgung einen Dienstleister (Rechtsanwalt) hinzugezogen, der mich umfänglich berät. Ich persönlich sehe Dienst als Pflichtverletzung des Rechtsanwaltes, da dieser die Gesetze lesen verstehen und interpretieren (können) muss.
Die Beschaffung der Belege bzw. Anlagen wurde mir nicht angeraten, vielmehr habe ich mich bei meinem RA erkundigt ob ich dies machen muss.
Ich denke, dass sich bei richtiger Beratung die Angelegenheit außergerichtlich gelöst hätte. Sämtliche Verfahrenskosten und auch die 2.000 € Zwangsgeld hätten mir erspart bleiben können. Ist es möglich, dass mein RA durch Falschberatung einen Klageauftrag erschlichen hat?

Was ist zu tun? Ist dies ein Fall der Anwaltshaftung?
Bitte beachten Sie, dass ich in der kurzen Schilderung nicht alle Details benennen kann.
Vielen Dank!
Viele Grüße Carsten


1 Antwort
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Hallo Carsten,

wenn ich Ihre Fallschilderung richtig verstehe, dann ist Ihr Fall in zweiter Instanz bei dem OLG Hamm ungünstig gegen Sie entschieden worden, weil Sie die Belege zu den Kontenbewegungen nicht vorgelegt haben. In erster Instanz hatten Sie wohl noch gewonnen. Für diese ungünstige Entscheidung machen Sie die Empfehlung Ihres Rechtsanwalts verantwortlich, der Ihnen gesagt hat, Sie müssten diese Belege bei der Rechnungslegung nicht vorlegen.

Ich gehe davon aus, dass man sich bei der nicht ganz eindeutigen Formulierung von § 259 BGB, den Sie in Ihrer Frage ja zitiert haben, durchaus streiten kann, ob, welche und bis "in welches Glied" Belege bei einer Pflicht zur Rechnungslegung vorzulegen sind. Es dürfte aber wohl dem sichersten Weg entsprechen, zu dem der Rechtsanwalt dem Mandanten ja zu raten hat, wenn man bei einer Verwaltung von Immobilien nicht nur die Kontoauszüge vorlegt, denen die Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sind, sondern auch die zugrundeliegenden Rechnungen etc. Denn der Auskunftsberechtigte soll ja gerade in den Stand versetzt werden, sich von der Ordnungsgemäßheit der Verwaltung ein Bild zu machen. Das kann regelmäßig nur erfolgen, wenn die in den Kontoauszügen dokumentierten Zahlungen auf ihre Berechtigung und Richtigkeit überprüft werden können.

Es erscheint daher sehr wahrscheinlich, dass Ihr RA sich pflichtwidrig verhalten hat, als er Ihnen mitgeteilt hat, dass Sie die Belege nicht unbedingt vorlegen müssen.

In einem Prozess müssten allerdings Sie beweisen, dass Ihr RA Ihnen diese Empfehlung ausgesprochen hat und dass Sie dieser Empfehlung dann auch gefolgt wären.

 

Mit freundlichen Grüßen

Kai Spirgath
Rechtsanwalt


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