Aufklärungspflichten des Rechtsanwalts bei Abfindungsvergleich nach Unfall
Häufig bieten Versicherungsgesellschaften dem Geschädigten nach Unfällen für die Abgeltung aller Schmerzensgeld- und sonstiger Schadensersatzansprüche Abfindungsvergleiche an. Hier steckt für Rechtsanwälte allerdings ein hohes Haftungspotential, denn solche Abfindungsvergleiche sind in der Regel nur für die Versicherungen von Vorteil. Der Geschädigte kann nämlich insbesondere bei schweren Unfällen nicht erkennen, welche gesundheitlichen Spätfolgen noch auf ihn zukommen können.
Da in der Rechtsprechung aber anerkannt ist, dass ein Abfindungsvergleich für sämtliche Spätfolgen gilt, die im Zeitpunkt der Verletzungshandlung medizinisch erkennbar waren, ist die sorgfältige Begutachtung und Aufklärung des Geschädigten über die Tragweite des Abfindungsvergleichs besonders wichtig. Dieses Erfodernis wird von Rechtsanwälten häufig übersehen.
Da in der Rechtsprechung aber anerkannt ist, dass ein Abfindungsvergleich für sämtliche Spätfolgen gilt, die im Zeitpunkt der Verletzungshandlung medizinisch erkennbar waren, ist die sorgfältige Begutachtung und Aufklärung des Geschädigten über die Tragweite des Abfindungsvergleichs besonders wichtig. Dieses Erfodernis wird von Rechtsanwälten häufig übersehen.
Beispiel:
Bei einem Verkehrsunfall verlor ein männlicher Patient mittleren Alters das Augenlicht auf einem Auge. Nach Beratung mit seinen Ärzten und seinem Rechtsanwalt schloss der Geschädigte mit der Unfallversicherung des Gegners einen Abfindungsvergleich, der ihm einen Betrag von DM 30.000,00 zusprach. Jahre nach dem Verkehrsunfall erblindete der Geschädigte vollständig. Die Klage des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers blieb erfolglos, weil der Abfindungsvergleich als endgültige Regelung angesehen wurde. Die Richter hatten ein Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt, ob im Unfallzeitpunkt die Folgeerkrankung – Erblindung des zweiten Auges – aufgrund der Vorverletzung (Erblindung des ersten Auges) erkennbar war. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Verletzung ein sorgfältiger Augenarzt hätte wissen müssen, dass es Untersuchungen gibt, wonach eine Erblindung des zweiten, gesunden Auges mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auftreten kann. Damit war dieser Folgeschaden erkennbar und mit den DM 30.000,00 aus dem Abfindungsvergleich abgegolten.
Aufklärungspflicht
Der Rechtsanwalt hat den Geschädigten daher darauf hinzuweisen, dass mögliche gesundheitliche Spätfolgen ausführlich von den Ärzten untersucht werden müssen, damit die Angemessenheit des Abfindungsangebots auch unter diesem Gesichtspunkt bewertet werden kann. Insbesondere muss der Rechtsanwalt den Geschädigten darauf hinweisen, dass der Abfindungsvergleich alle nach dem Stand der Medizin im Zeitpunkt der Verletzungshandlung erkennbaren Folgeschäden ausschließt.
Unterlässt der Rechtsanwalt diese Aufklärung, macht er sich für später auftretende Spätfolgen schadensersatzpflichtig.
Im Zweifelsfall sollte man daher auf einen Abfindungsvergleich besser verzichten und sich von der Versicherung eine Erklärung geben lassen, dass diese für Folgeschäden eintritt und insoweit auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
RA Ebenrecht ist Mitinhaber der Kanzlei Bornemann-von Loeben Spirgath Ebenrecht Krieger in Heidelberg. Er hat den Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht und erfolgreich am Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht teilgenommen.
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Autor des Artikels: Jörg Ebenrecht, Rechtsanwalt