Anwaltshaftung bei Gefährdung der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung aufgrund unzureichender Informationen
In einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22.03.2004, Az: 16 U 55/03, machten die Richter deutlich, dass der Anwalt dafür haften muss, wenn die Rechtsschutzversicherung des Mandanten die Deckung zukünftiger Kosten wegen unzureichender Informationen ablehnt.
1. Anwaltsfehler
v um Kostendeckung für den Rechtstreit der Mandantin gebeten. Die Rechtsschutzversicherung erklärte sich daraufhin bereit, die zukünftigen Gerichts- und Anwaltskosten zu übernehmen.
Da der später verklagte Anwalt die notwendigen Informationen allerdings nur zögerlich übermittelte und die Rechtsschutzversicherung nur unzureichend über den Verlauf des Gerichtsverfahrens in Kenntnis setzte, widerrief die Rechtsschutzversicherung schließlich die Deckungszusage.
Schlussendlich verlor die Mandantin den Prozess und sah sich Ansprüchen sowohl der Gerichtskasse als auch der gegnerischen Anwälte ausgesetzt. Diese Kosten hätte normalerweise ihre Rechtsschutzversicherung übernommen.
Daher verklagte die Mandantin ihren früheren Anwalt wegen seiner Pflichtverletzung auf Schadensersatz.
2. Anwaltshaftung aufgrund des Informationsverhaltens gegenüber der Rechtsschutz-versicherung
Die Klägerin warf ihrem früheren Anwalt vor, dass ihre Rechtsschutzversicherung die Gerichtskosten und die Kosten für die gegnerischen Anwälte übernommen hätte, wenn der beklagte Anwalt die Versicherung hinreichend informiert hätte.
Der verklagte Anwalt verteidigte sich mit der Behauptung, es sei nicht seine Anwaltspflicht, die Rechtsschutzversicherung seines Mandanten zu unterrichten, und könne ihm daher nicht zur Last gelegt werden.
Dies sah der zuständige Senat des Bundesgerichtshofs allerdings anders:
Übernimmt ein Anwalt stillschweigend die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung seines Mandanten, übernimmt er damit auch die Pflicht, die Rechtsschutzversicherung hinreichend zu informieren.
Verletzt der Anwalt fahrlässig diese Pflicht und gefährdet dadurch die Übernahme möglicher Gerichtskosten durch die Versicherung, so muss er für die Schäden haften, die seiner Mandantin tatsächlich aufgrund der Ablehnung der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung entstehen.
Fazit von RA Spirgath:
Die Korrespondenz mit der Rechtschutzversicherung des Mandanten ist eine nicht zu unterschätzende Aufgabe und muss selbstverständlich ordentlich ausgeführt werden, wenn der Rechtsanwalt sich hierzu bereit erklärt.
Ein weiteres häufiges Problem im Zusammenhang mit der Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsanwalt diesen Schriftwechsel seinem Mandanten in Rechnung stellen kann.