In einer aktuellen Klage vor dem Landgericht Freiburg macht RA Spirgath für seinen Mandanten Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt aus Freiburg geltend.
Der Mandant war im Jahr 1997 mit falschen Versprechungen zum Kauf eines Anteils an dem Drei-Länder-Fonds 97/22 bewegt worden. Nachdem ihm aufgefallen war, dass ihm wesentliche Risiken des Fonds verschwiegen worden waren, wandte er sich im November des Jahres 2004 an den Rechtsanwalt aus Freiburg, um bestehende Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche geltend zu machen.
Der Anwalt ergriff zunächst Maßnahmen, um den Verjährungslauf der Ansprüche zum Jahreswechsel 2004/2005 zu hemmen: Er stellte einen Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle. Nachdem die Anspruchsgegnerin, eine Anlagevermittlungsgesellschaft, dem Güteverfahren nicht beigetreten war, erklärte die Gütestelle das Verfahren am 09.02.2005 für beendet. Gemäss den gesetzlichen Regelungen verjährten die Ansprüche des Mandanten daraufhin am 09.08.2005. Die Verjährung hätte durch Erhebung einer Klage gehindert werden können. Der Rechtsanwalt ließ diese Frist allerdings ablaufen, ohne den Mandanten über den Fristenlauf zu informieren. Somit waren die Ansprüche des Klägers verjährt.
Als der Rechtsanwalt sein Versäumnis erkannt hatte, versuchte er den Fehler gegenüber dem Mandanten zu vertuschen. Er teilte ihm – offensichtlich wider besseres Wissen – mit, dass für eine Klage keine ausreichenden Erfolgsaussichten bestünden und riet ihm – scheinheilig – von der Klageerhebung ab. Er begründete die mangelnde Erfolgsaussicht mit Hinweisen auf die „ungünstige Entwicklung der Rechtssprechung“. Auf den wahren Grund der Aussichtslosigkeit der Klage, nämlich die von ihm verschuldete Verjährung, ging er nicht ein.
Als der Kläger sich darauf zum Einholen einer zweiten Meinung an RA Spirgath wandte, waren seine Schadensersatzansprüche bereits verjährt.
Der Rechtsanwalt wäre im Rahmen des Mandates zunächst verpflichtet gewesen, seinen Mandanten über die Gefahr der Verjährung aufzuklären. Vor allem aber ist er zur sorgfältigen Durchführung des Mandates verpflichtet, so dass er grundsätzlich für Schäden haftet, die dem Mandanten dadurch entstehen, dass er Fristen übersieht oder verstreichen lässt.
Durch die unsachgemäße Bearbeitung des Rechtsanwaltsmandats kann der Anleger Schadenersatzansprüche gegen die Vermittlerin in Höhe von etwa EUR 50.000,00 nicht mehr durchsetzen. Diese Ansprüche werden nun im Wege der Anwaltshaftung gegen den Rechtsanwalt geltend gemacht.
Fazit von Rechtsanwalt Spirgath:
An diesem Fall sieht man besonders deutlich, wie wichtig die Begutachtung eines Falles durch einen zweiten Rechtsanwalt sein kann.
Der Mandant ist regelmäßig nicht in der Lage zu erkennen, weshalb die Durchsetzung seiner Rechte – von heute auf morgen – nicht mehr erfolgversprechend sein soll. Dafür klingen die Erklärungen und Ausreden der Rechtsanwälte, die einen Fehler nicht offen eingestehen wollen, umso plausibler.
Nicht weniger phantasievoll sind häufig die Erklärungen, mit denen Rechtsanwälte ihren Mandanten erklären, weshalb ein Prozess verloren wurde.
Ob solche Erklärungen nicht nur plausibel klingen, sondern auch zutreffend sind, sollte ein Spezialist für Anwaltshaftung prüfen.
Aktuelle Entwicklung in diesem Fall:
Die Parteien haben sich Ende Juni 2007 auf einen angemessenen Vergleich geeinigt.