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Untätiger Rechtsanwalt aus Speyer – Gegner wird insolvent

06.01.2025

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Urteil vom 11.04.2024 einem von RA Kai Spirgath vertretenen Mandanten Schadensersatz gegen einen Rechtsanwalt aus Speyer in Höhe von gut € 25.000,00 zugesprochen. Dem lag ein von dem Rechtsanwalt aus Speyer zu langsam geführter Gerichtsprozess über die Rückabwicklung eines Autokaufs zugrunde.

Sachverhalt

Der Mandant hatte im November 2017 einen gebrauchten PKW zum Kaufpreis von € 20.990,00 bei einem Autohändler in Mainz erworben und den über einen Kredit finanzierten Kaufpreis sofort vollständig an den Verkäufer bezahlt. Der Verkäufer unterließ allerdings mit fadenscheinigen Erklärungen die Auslieferung des Fahrzeugs.

Der Käufer beauftragte daher den Rechtsanwalt aus Speyer mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags und mit der Rückforderung des Kaufpreises im Klageweg. Der langsame und untätige Rechtsanwalt ließ sich mit der Klageerhebung allerdings nahezu 18 Monate Zeit und zahlte die bei ihm schon seit Februar 2018 liegenden Gerichtskosten erst im Sommer 2019 bei Gericht ein. Wenige Monate nach der Klageerhebung meldete der Autohändler Insolvenz an, so dass die Forderung des Mandanten auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht mehr erfüllt werden konnte. Der Mandant verfügte somit weder über den gekauften PKW, noch über den dafür bereits gezahlten Kaufpreis, und hatte daher einen erheblichen Schaden erlitten.

Vorwurf der anwaltlichen Pflichtverletzung/Anwaltsfehler

RA Spirgath verklagte daher den langsam arbeitenden Rechtsanwalt aus Speyer auf Schadensersatz wegen Anwaltshaftung. Er machte mit der Klage als Vorwurf der anwaltlichen Pflichtverletzung des Rechtsanwalts aus Speyer geltend, dass es der Pflicht des Rechtsanwalts entspricht, den Auftrag des Mandanten zeitnah und ohne schuldhaftes Zögern auszuführen. Die Beauftragung des Rechtsanwalts, bzw. die Pflicht zur zügigen Bearbeitung des Mandats soll nämlich auch verhindern, dass die Ansprüche des Mandanten uneinbringlich werden und auf diese Weise eingebüßt werden.

Es wurde daher mit der Anwaltshaftungsklage geltend gemacht, dass der Schaden bei pflichtgemäßer, zügiger anwaltlicher Fallbearbeitung nicht eingetreten wäre. Es wurde dargelegt, dass der Prozess gegen den Autoverkäufer bei pflichtgemäßer Umsetzung des Klageauftrags innerhalb eines Jahres gewonnen worden wäre, und der Autoverkäufer zu diesem Zeitpunkt den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises noch erfüllt hätte.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken

Das OLG Zweibrücken bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgericht Frankenthal, das der Klage des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus Speyer bereits weitgehend stattgegeben hatte, und verurteilte den Rechtsanwalt sogar noch zu weitergehendem Schadensersatz.

So ergebe sich die Pflicht des Rechtsanwalts zur zügigen Fallbearbeitung unter dem Gesichtspunkt der Pflicht des Anwalts, für seinen Mandanten den sichersten Weg zu gehen und dabei auch die Insolvenz des Gegners im Blick zu haben. Hätte der Rechtsanwalt die Klage gegen den Autohändler auftragsgemäß schon im Februar 2018 erhoben, hätte es noch im Jahr 2018 ein Urteil gegeben, aus dem die Rückzahlung des Kaufpreises mit Erfolg hätte vollstreckt werden können. Es gebe eine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Autohändler ein Urteil im Jahr 2018 nicht hätte erfüllen können.

Da dies aufgrund der zögerlichen Arbeitsweise des Rechtsanwalts nicht geschehen ist, muss dieser den eingebüßten Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises als Schaden ersetzen.

Das OLG Zweibrücken entschied zudem, dass der Rechtsanwalt dem Mandanten von RA Spirgath auch noch eine Zinsverschlechterung ersetzen muss, die sich daraus ergibt, dass der Mandant seiner Finanzierungsbank den Fahrzeugbrief nicht als Sicherheit hinterlegen konnte und die Bank daher einen höheren Zinssatz wegen des insoweit nicht gesicherten Kredits belasten durfte.
RA Kai Spirgath

OLG Zweibrücken, 6 U 35/21
LG Frankenthal, 4 O 273/20

Verweis

Siehe dazu auch das von RA Kai Spirgath miterstrittene Urteil des BGH vom 19.09.2019, Az. IX ZR 22/17, wegen zu langsamer Zwangsvollstreckung durch den Rechtsanwalt https://www.anwaltshaftung-aktuell.de/faelle-aus-unserer-praxis/langsame-spaete-zwangsvollstreckung/.

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