09.11.2009
Das LG Karlsruhe verurteilte am 22.10.2009 (Az: 8 O 276/09) eine Rechtsanwaltskanzlei aus Karlsruhe zur Rückzahlung von Anwaltshonorar in Höhe von € 7.250,00. Der Kläger hatte die Kanzlei im Herbst 2008 mit der Durchführung einer Berufung gegen ein Urteil des LG Baden-Baden beauftragt. Der Streitwert der Rechtsangelegenheit betrug € 270.000,00. Die Kostenrechnung über € 7.250,00 war schnell geschrieben, nur arbeiten wollte der zuständige Rechtsanwalt dafür nur schleppend. Die Berufung wurde zwar noch nach einigen Monaten begründet, seither war der Rechtsanwalt allerdings nicht mehr für seinen Mandanten erreichbar. Der Anwalt reagierte auf mehrere Erinnerungsschreiben nicht, sagte zwei Besprechungstermine jeweils kurz zuvor ab und ließ nicht einmal auf die Ankündigung des Mandanten, das Mandat kündigen zu wollen, etwas von sich hören.
Der Mandant kündigte daraufhin der Karlsruher Kanzlei das Mandatsverhältnis und beauftragte RA Spirgath, ihn in der Berufungsangelegenheit vor dem OLG Karlsruhe zu vertreten. Hierfür musste er an RA Spirgath das in der 2. Instanz anfallende Honorar von € 7.250,00 erneut bezahlen.
RA Spirgath stellte sich auf den Standpunkt, dass die Karlsruher Anwaltskanzlei die Mandatskündigung zu vertreten hatte und forderte sie zur Abrechnung des Mandatsverhältnisses und Rückzahlung des eingenommenen Honorars auf. Eine Reaktion erfolgte abermals nicht, so dass dem Mandanten nichts anderes übrig blieb, als seinen ehemaligen Rechtsanwalt auf Abrechnung des Mandatsverhältnisses und Rückzahlung des Honorars zu verklagen.
Aus den Entscheidungsgründen des LG Karlsruhe: „Hat der Rechtsanwalt aber durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Auftraggebers veranlasst, so steht ihm nach § 628 Absatz 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Vergütung nicht zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge Kündigung für den anderen Teil kein Interesse mehr haben. Eine Leistung ist für den Dienstberechtigten [Der Mandant] ohne Interesse, wenn er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie für ihn also nutzlos geworden ist. Dieser Lage sieht sich der Auftraggeber eines Rechtsanwalts gegenüber, wenn er wegen einer von dem bisherigen Prozessbevollmächtigten durch vertragswidriges Verhalten veranlasste Kündigung einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. Die Aufwendungen des zuerst bestellten Prozessbevollmächtigten sind dann für den Auftraggeber nutzlos geworden. Das führt zum Untergang des Vergütungsanspruchs und der Rückzahlung des bereits ausgelegten Gebührenvorschusses.“
Kommentar RA Spirgath
Der Fehler des Rechtsanwalts lag weniger in unzureichender juristischer Arbeit als in mangelnder Kommunikation mit dem Mandanten. Anhand dieses Falles zeigt sich besonders deutlich, dass Rechtsanwälte auch Dienstleister sind und dass Mängel in diesem Bereich dazu führen können, dass bereits eingenommenes Anwaltshonorar wieder zurückgezahlt werden muss.
Die Mandatskündigung und Überleitung des Falles auf einen anderen Rechtsanwalt sollte aber eng mit dem neuen Rechtsanwalt abgestimmt werden.