29.05.2009
Als Annette B. am 19.09.2005 in einem öffentlichen Gebäude in der Metropolregion auf einer körnigen Substanz ausrutschte, stürzte und schwere Knieverletzungen erlitt, hielt sie das für den schwärzesten Tag ihres Lebens.
Aber es kam schlimmer:
Als sie nämlich den Mannheimer Rechtsanwalt R. H. mit der Regulierung dieses Schadens beauftragte, erlebte sie den Albtraum ihres Lebens.
Zunächst schien sich noch alles im Sinne von Annette B. zu entwickeln. Ihre Rechtschutzversicherung erteilte Deckung für den Fall. RA H schrieb die Hausmeisterfirma des Gebäudes und die Unfallversicherung von Annette B. an und forderte Schadensersatz und Invaliditätsleistungen. Die Gesellschaften wiesen die Ansprüche zurück, der Fall geriet erstmals ins Stocken. Nach vielen Erinnerungen und Ermahnungen durch Annette B. erhob Rechtsanwalt H. endlich Klage gegen die Unfallversicherung. Denn das Bein von Annette B. war durch den Sturz dauerhaft beeinträchtigt und hiergegen war sie versichert.
Der nächste Schock kam in der mündlichen Verhandlung:
Das Gericht eröffnete Annette B., dass Rechtsanwalt H. die falsche Versicherungsgesellschaft verklagt und darüber hinaus die Klagefrist verpasst hatte. Zudem war die Höhe der Versicherungsleistung vollständig falsch berechnet – erstaunlicherweise um das Dreifache der eigentlich zu beanspruchenden Invaliditätsleistung – ein sehr lukrativer Irrtum des Rechtsanwalt H – lukrativ aber nur für ihn, weil sich sein Honorar nach der Höhe der eingeklagten Forderung berechnet!
Forderung gegen Unfallversicherung verfristet – aber es kam noch schlimmer:
Die gegen die Hausmeisterfirma erhobene Klage wurde durch das LG Mannheim auch abgewiesen. RA H. schaffte es noch, Berufung gegen das Urteil einzulegen, verpasste dann aber die Berufungsbegründungsfrist. Also auch kein Schadensersatz gegen die Hausmeisterfirma!
Sollte es das sein? Annette B. blieb mit einem Invaliditätsgrad von 31 % zurück, während ihre eigene Unfallversicherung und die Hausmeisterfirma fein raus waren?
Annette B. dachte, sie habe jetzt den absoluten Tiefpunkt erreicht. – aber es ging immer noch schlimmer:
Die Hausmeisterfirma schickte die Kostenrechnung für den gewonnenen Prozess an RA H. Anstatt die Rechnung an die Rechtschutzversicherung von Annette B weiterzuleiten, liess er sie in seiner Kanzlei liegen. Daraufhin beauftragte die Hausmeisterfirma einen Gerichtsvollzieher, der ankündigte die Wohnungstüre von Annette B. zum Zwecke der Hausdurchsuchung notfalls sogar aufzubrechen, wenn sie die Anwalts- und Gerichtskosten nicht schnell bezahle.
Annette B. fand schließlich über anwaltshaftung-aktuell.de den auf Rechtsanwaltshaftung spezialisierten Heidelberger Rechtsanwalt Kai Roland Spirgath. Dessen Aufforderung, die Prozesskosten über die Rechtschutzversicherung zu regulieren, ignorierte RA H. RA Spirgath führte schließlich den notwendigen Schriftwechsel mit Hausmeisterfirma, Rechtschutzversicherung und Gerichtsvollzieher selbst, so dass alle Rechnungen bezahlt und die Vollstreckung beendet wurde.
Eine Stellungnahme auf den angeforderten Schadensersatz blieb RA H. erwartungsgemäß genauso schuldig wie Schadensersatzzahlungen. Die daraufhin bei dem LG Mannheim gegen RA H eingereichte Schadenseratzklage wurde jetzt am 29.05.2009 beschieden: RA H muss über € 37.000,00 Schadensersatz an Annette B. zahlen. Das Landgericht findet deutliche Worte für das Fehlverhalten des RA H.
RA Spirgath hat den Anwalt jetzt zur Zahlung aufgefordert und angekündigt, ihm den Gerichtsvollzieher vorbeizuschicken, wenn er nicht fristgerecht zahlt ….“