Dezember 2020 – Am 22.12.2020 verurteilte das LG Kassel eine Rechtsanwaltskanzlei aus Kassel zur Zahlung von € 25.000,00 Schadensersatz. Die Kanzlei hatte für unseren Mandanten Werklohnansprüche aus einem Räumungsauftrag gegen einen Insolvenzverwalter einklagen sollen. Der Insolvenzverwalter hatte unseren Mandanten mit der aufwändigen Räumung eines Betriebsgrundstücks einer insolventen Firma beauftragt. Der zuständige Rechtsanwalt verklagte den Insolvenzverwalter allerdings nicht explizit in seiner Funktion als Insolvenzverwalter, sondern ohne diesen Zusatz sozusagen als „Privatperson“. Das Gericht wies die Klage daher mit der Begründung ab, dass der Insolvenzverwalter nicht in seiner amtlichen Funktion, und damit nicht die richtige Person verklagt worden sei. Zwischenzeitlich waren die Ansprüche unseres Mandanten gegen den Insolvenzverwalter in seiner Funktion als Insolvenzverwalter verjährt. In dem Anwaltsregressprozess konnte vor dem Landgericht Kassel nun nachgewiesen werden, dass der Räumungsauftrag an unseren Mandanten erteilt und von diesem auch durchgeführt worden war. Die Kanzlei aus Kassel wurde daher verurteilt, den verjährten Werklohn nebst Zinsen und Kosten an unseren Mandanten zu ersetzen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die verurteilten Rechtsanwälte haben Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt erhoben.
März 2021 – Mit einem Rechtsanwalt aus Heidelberg konnte ein außergerichtlicher Vergleich über die Zahlung von gut € 45.000,00 erzielt werden. Der Rechtsanwalt hatte unsere Mandantin bei deren Ehescheidung vertreten und ihre Zugewinnausgleichsansprüche gegen den ehemaligen Ehemann verjähren lassen. Die Schwierigkeit des Falles lag in der Bestimmung des Werts des Zugewinns: Das eheliche Vermögen bestand aus einem Einfamilienhaus, das während der Ehe im Rohbauzustand gemeinsam erworben und dann hauptsächlich in Eigenarbeit ausgebaut worden war. Schon die Ermittlung des Zustands der Immobilie zum Stichtag und damit auch deren Wertfeststellung gestaltete sich schwierig, so dass der Kompromiss als sehr gut bezeichnet werden konnte.
Juli 2021 – Mit einer Rechtsanwaltkanzlei aus Bad Hersfeld konnte vor dem LG Fulda ein Vergleich über die Zahlung von gut € 45.000,00 erzielt werden. Die Kanzlei hatte unseren Mandanten in einer Darlehenswiderrufsangelegenheit (sog. Widerrufsjoker) vertreten und dabei unterlassen, nach Widerruf des Darlehens eine sog. Vorbehaltserklärung in Bezug auf die nach Widerruf vorsorglich erfolgte weitere Zahlung der Darlehensraten abzugeben. Der Darlehenswiderruf wurde wegen dieses Versäumnisses schließlich durch das OLG Hamburg als treuwidrig und damit unwirksam zurückgewiesen. Der gerichtliche Vergleich mit der Anwaltskanzlei stellte einen guten Kompromiss dar.
August 2021 – Mit einem Rechtsanwalt aus Hamburg konnte ein außergerichtlicher Vergleich über die Zahlung von gut € 165.000,00 erzielt werden. Unsere Mandantin, eine GmbH, war Opfer einer betrügerischen Straftat geworden. Die Staatsanwaltschaft konnte bei dem – ansonsten vermögenslosen – Täter noch einen Betrag von gut € 210.000,00 beschlagnahmen. Für die sogenannte „Rückführung“ solcher beschlagnahmter Vermögenswerte an den berechtigten Eigentümer, mithin an unsere Mandantin als Opfer der Straftat, sieht die Strafprozessordnung allerdings bestimmte Fristen der Antragstellung vor. Werden diese Fristen verpasst, darf der Staat das beschlagnahmte Vermögen behalten. Der Anwalt aus Hamburg, der unsere Mandantin gegen den Straftäter vertreten hat, wies unsere Mandantin nicht auf diese kurzen Fristen hin, so dass das beschlagnahmte Geld nach Ablauf der Antragsfrist dem Fiskus, und damit der Allgemeinheit anheimfiel. Da nicht ganz klar war, ob der Anwalt aus Hamburg eventuell nur ein eingeschränktes Mandat zur Verfolgung der zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche gegen den Täter hatte, so dass möglicherweise keine Pflicht bestand, auf solche gegenüber Strafverfolgungsbehörden bestehende kurze Fristen hinzuweisen, wurde der Kompromiss zur Vermeidung von Restrisiken geschlossen.