In einer Klage vor dem Landgericht Düsseldorf machte RA Spirgath Schadensersatzansprüche seiner Mandantin gegen einen Düsseldorfer Rechtsanwalt geltend.
Die Mandantin, Inhaberin einer Firma, deren Geschäftszweck die Herstellung und der Vertrieb von hochwertigem Nagelschmuck ist, hatte ihre Produkte im Jahr 1999 von dem Fotograf G.E. für ihren Katalog abfotografieren zu lassen, um Sie in ihrem Hochglanzprospekt präsentieren zu können.
Die Fotografien wurden durch den G.E. erstellt und von der Mandantin bezahlt. Einige Jahre später, nachdem die Mandantin sich einen Internetauftritt zugelegt hatte, stellte sie die für den Katalog bestimmten Fotografien auch auf ihrer Internetseite aus.
Als G.E. dies erfuhr, verlangte er die sofortige Entfernung der Fotografien aus dem Internet mit der Begründung, dass er Urheber dieser Fotos sei und dass der Kaufpreis nur für die Veröffentlichung der Bilder in dem Katalog gezahlt worden war.
Die Mandantin wandte sich an den später verklagten Rechtsanwalt, der ihr empfahl die Fotografien nicht aus dem Internet zu entfernen, weil die behaupteten Ansprüche des G.E. nicht bestehen würden. Der G.E. erhob daraufhin Klage gegen die Mandantin auf Unterlassung und Schadenersatz.
Zur vollständigen Überraschung der Mandantin verurteilte das LG Düsseldorf sie in erster Instanz auf Unterlassung der Nutzung der Fotos in ihrem Internetauftritt sowie auf Schadensersatz. Der Rechtsanwalt erklärte ihr daraufhin, dass das LG Düsseldorf falsch entschieden hätte und dass die Klage in zweiter Instanz abgewiesen würde, was allerdings nicht geschah. Denn auch das OLG Düsseldorf bestätigte, dass die Mandantin die Fotografien unter Verletzung des Urheberrechts des G.E. im Internet ausstellte, so dass sie das zu unterlassen habe. Auch der von dem Düsseldorfer Rechtsanwalt angeratene Gang zum Bundesgerichtshof hatte für die Mandantin keinen Erfolg.
Die Mandantin hatte daher für den in drei Instanzen verlorenen Prozess nicht nur gut € 15.000,00 Gerichts- und Anwaltskosten des Fotografs G.E. zu bezahlen; sie sah sich auch einer Vergütungsforderung ihres eigenen Rechtsanwalts in Höhe von mehreren tausend Euro ausgesetzt.
RA Spirgath erhob daraufhin Klage gegen den Rechtsanwalt mit der Begründung, er hätte der Mandantin empfehlen müssen, die Ansprüche des Fotografen G.E. sofort anzuerkennen und die unberechtigte Nutzung der Fotografien zu unterlassen.
Das LG Düsseldorf verurteilte den Rechtsanwalt nun vollumfänglich zu Schadensersatz. Das LG sah es als erwiesen an, dass der Rechtsanwalt die Mandantin falsch über die Risiken des Prozesses informiert hat. Er hätte ihr mitteilen müssen, dass sie die Fotografien unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten nicht in ihrem Internetauftritt hätte nutzen dürfen, wenn sie sie lediglich für die Abbildung im Katalog hatte anfertigen lassen. Auch eine Vergütung kann der Rechtsanwalt von der Mandantin für die Führung des aussichtslosen Prozesses nicht verlangen (Urteil des LG Düsseldorf vom 01.02.2012, Az: 12 O 441/09).
Das Urteil ist rechtskräftig. Der Rechtsanwalt hat mittlerweile sämtliche Schäden einschließlich Zinsen ausgeglichen.