14.10.2011
Private Unfallversicherungen bergen mit ihren sogenannten Obliegenheitspflichtverletzungen und Ausschlussfristen großes Haftungspotential für den Rechtsanwalt. Oftmals werden noch durchsetzbare Ansprüche gegen die Versicherung als verfristet angesehen.
Eine Schwierigkeit liegt in den verschiedenen allgemeinen Vertragsbedingungen (AUB) dieser Verträge. Diese Vertragsbedingungen unterleigen vor allem je nach Abschlussjahr starken Unterschieden und sind teilweise in ihrer Wirksamkeit in der Rechtsprechung umstritten.
Bevor daher ein Rechtsanwalt überhaupt einen Rat erteilen kann, ob ein Anspruch aus einer privaten Versicherung noch durchsetzbar ist oder nicht, muss er sich Klarheit darüber verschaffen, welche AUB zum Zeitpunkt des Unfalls, zum Zeitpunkt des Leistungsantrags bzw. zum Zeitpuntk der Beratung gelten. Gegebenenfalls ist nämlich der Mandant darauf hinzuweisen, dass bestimmte Ausschlussfristen in der Rechtsprechung noch in ihrer Wirksamkeit diskutiert werden und daher das Ablehnungsschreiben der Versicherung möglicherweise nicht rechtmäßig ist, es zumindest noch eine Chance auf gerichtliche Durchsetzung gibt.
Zum anderen normiert das Versicherungsvertragsgesetz für den Versicherer Hinweispflichten, will er sich auf die Ausschlussfristen berufen. Auch hier ist jeweils festzustellen, welche AUB zum Zeitpunkt des Schadensfalls und der Meldung galten. Es ist zu prüfen, ob die Versicherung ihren Hinweispflichten genüge getan hat.
Gerade im Zusammenhang mit den Fristen um die nachträgliche Feststellung des Grades der Invalidität gilt es – je nach Fassung der AUB – für den Versicherer den Kunden in seinem Schreiben, in dem er nach einen Unfall die Leistung entweder anerkennt oder ablehnt auf diese Fristen und die Folgen hinzuweisen.
Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass der Versicherte die Pflicht hat bestimmte Fristen zu beachten, ärztliche Gutachten innerhalb dieser Fristen beizubringen und je nach Vertragsbedingung nur ein sehr begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht innerhalb der der Grad der Invalidität festgestellt sein muss. Dies bedeutet, dass selbst nachträgliche Verschlechterungen, die ihren Grund im Unfall haben, nicht berücksichtigt werden dürfen.
Aber auch der Versicherer, will er Verschlechterungen aufgrund des Unfalls nach der im Versicherungsvertrag festgelegten Frist ausschließen, die Pflicht zu Hinweisen auf eben diese Ausschlusswirkung hat.
Genau hier bestehen Ansatzmöglichkeiten, was häufig übersehen wird.
Für Fragen hierzu stehen Ihnen RA Kai Spirgath oder RA Jörg Ebenrecht, der in Anwaltshaftungsfragen rund um das Verkehrs- und Versicherungsrecht mit Herrn Spirgath zusammenarbeitet, gerne zur Verfügung.
Gez. Ebenrecht
Rechtsanwalt