Zu den Beratungspflichten eines Anwalts gehört auch die Feststellung des richtigen Anspruchgegners unter mehreren möglichen Personen/Gesellschaften
In einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2005, Az: IX ZR 193/01, machten die zuständigen Richter deutlich, dass sich die Beratungspflichten des Anwalts gegenüber seinem Mandanten auch auf die Person des Anspruchgegners erstrecken.
1. Anwaltsfehler
In dem Fall hatte der Kläger von dem Mitarbeiter eines Unternehmens den Auftrag bekommen, eine Befragung in den neuen Bundesländern durchzuführen.
Nachdem der Kläger die Befragung abgeschlossen hatte, forderte er seine Bezahlung. Allerdings waren weder der Mitarbeiter des Unternehmens noch die Anwälte des Unternehmens bereit, dem Kläger das geschuldete Geld auszubezahlen.
Daher wandte sich der Kläger an die später verklagten Anwälte, um die Bezahlung seiner Vergütung gerichtlich durchzusetzen.
Die Anwälte klagten daraufhin gegen den Angestellten des Unternehmens, das dem Kläger den Auftrag erteilt hatte, und gegen die Rechtsanwälte des Unternehmens. Die Klage wurde abgewiesen, da der Mitarbeiter und die Rechtsanwälte des Unternehmens nicht Vertragspartner des Klägers waren und daher als Anspruchsgegner nicht in Frage kamen. Zu allem Unglück verjährte dann der Anspruch des Klägers gegen seinen eigentlichen Vertragspartner.
2. Beratungspflichten des Anwalts
Daraufhin verklagte der Kläger seine früheren Anwälte. Er warf ihnen vor, ihn dadurch geschädigt zu haben, dass die falschen Personen verklagt worden waren und begehrte die unnötigen Prozesskosten und den mittlerweile verjährten Vergütungsanspruch als Schaden ersetzt. Die Anwälte verteidigten sich mit der Behauptung, es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, den Vertragspartner des Klägers und damit den richtigen Anspruchsgegner zu ermitteln.
Dies sah der zuständige Senat des Bundesgerichtshofs allerdings anders: Es ist gerade die Pflicht des Anwalts, den richtigen Anspruchgegner des Mandanten festzustellen, auch wenn der Mandant meint, dass sich die Ansprüche gegen eine ganz andere Person richten.
Zusätzlich muss der Anwalt seinen Mandanten darüber beraten, ob und gegebenenfalls welche weiteren Personen als Anspruchsgegner in Betracht kommen und ob es ratsam ist, gegen sämtlich oder nur gegen einzelne Anspruchsgegner Klage zu erheben.
Denn oft ergibt sich die Haftung des Anspruchgegners aus Zusammenhängen, die für einen juristischen Laien nicht erkennbar sind. Daher kann die Feststellung des Anspruchgegners nicht Sache des Mandanten sein, sondern gehört zu den Beratungspflichten des Anwalts.
Fazit von RA Spirgath:
Dieser Fall ist ein besonders gravierender Fall eines Anwaltsfehlers, denn die Feststellung des richtigen Anspruchsgegners sollte die erste Frage sein, die der Rechtsanwalt überhaupt zu klären hat. Dass der „rechtlich ungebildete“ Mandant dies nicht immer selbst beantworten kann, kommt in der Praxis nahezu täglich vor. Der Rechtfertigungsversuch mit der Begründung, dies gehöre nicht zur Aufgabe des Rechtsanwalts, ist daher als besonders dreist zu bezeichnen. Ein Rechtsanwalt mit dieser Berufsauffassung sollte besser den Beruf wechseln.