In einer aktuellen Klage vor dem Landgericht Landau in der Pfalz macht RA Spirgath Schadensersatzansprüche seiner Mandanten gegen einen Landauer Rechtsanwalt geltend.
Die Mandanten, ein Ehepaar aus Rheinland-Pfalz, war im Jahr 2001 mit falschen Versprechungen zum Kauf eines Anteils an einem geschlossenen Imobilienfonds bewegt worden. Die Beratung war durch einen Anlageberater erfolgt, der als Vertreter einer Vermittlungsgesellschaft auftrat. Als dem Berater im Jahr 2004 aufgefallen war, dass er aufgrund unzureichender Schulung durch die Vermittlungsgesellschaft wesentliche Risiken des Fonds unbewusst bei der Beratung verschwiegen hatte, wandte er sich an das Ehepaar und legte ihnen nahe, mögliche Ansprüche gegen die Vermittlungsgesellschaft geltend zu machen.
Der daraufhin beauftragte Rechtsanwalt reichte sofort eine Schadenersatzklage ein, richtete diese jedoch nicht nur gegen die Vermittlungegesellschaft, sondern auch gegen den Anlageberater persönlich. Und das, obwohl dieser die Mandanten erst auf ihre Ansprüche aufmerksam gemacht hatte und eigentlich als Zeuge für die unzureichende Beratung zur Verfügung hätte stehen sollen. Da der Anlageberater als Mitabreiter der Vermittlungsgesellschaft aufgetreten war, war auch nicht ersichtlich, weshalb er neben der Vermittlungsgesellschaft in die Haftung genommen werden könnte.
Auf Nachfrage der überraschten Mandanten erklärte der später verklagte Rechtsanwalt, dass er mit der Klage gegen den Berater bezwecke, diesen als möglichen Zeugen der Gegenseite auszuschließen. Über die erhöhten Kostenrisiken, die durch die Klage gegen mehrere Beklagte entstanden waren, klärte er seine Mananten genausowenig auf, wie über die völlige Aussichtslosigkeit dieses Teils der Klage.
Das Gericht wies die Klage gegen den Berater kostenpflichtig ab.
Durch diese unsachgemäße Durchführung des Mandatsverhältnisses ist den Mandanten ein Schaden in Höhe von über EUR 2.500,00 entstanden, nämlich die Anwaltskosten des ohne Grund verklagten Anlagevermittlers.
Fazit von Rechtsanwalt Spirgath:
An einem solchen Fall erkennt man, wie großzügig Rechtsanwälte teilweise mit dem Geld ihrer Mandanten umgehen, bzw. wie wenig wirtschaftlich Rechtsanwälte im Sinne ihrer Mandanten denken. Es mag zwar sein, dass die Mehrkosten durch den zu unrecht verklagten Anlagevermittler gegenüber den weiteren Kosten des Rechtsstreits nicht so sehr ins Gewicht fallen. Auch kann der Rechtsanwalt die in einem Prozess entstehenden Kosten nicht immer selbst steuern, beispielsweise, wenn das Gericht meint, ein aufwändiges Sachverständigengutachten in Auftrag geben zu müssen. Auch spielen häufig strategische Überlegungen für bestimmte Verhaltensweisen des Anwalts im Prozess eine Rolle, deren Auswirkung auf die Kosten leider nicht immer mitbedacht werden.
Zum eigenen Schutz sollten Rechtsanwälte aber gerade auch bei solchen – scheinbar unwesentlichen – Entscheidungen sehr vorsichtig sein und die Vorgehensweise sehr eng mit dem Mandanten abstimmen. Insbesondere wenn taktische und strategische Überlegungen – durch die sich ein guter Rechtsanwalt ja auch auszeichnet – dazu führen können, dass der Prozess am Ende teurer wird, sollte der Mandant über dieses Risiko informiert werden und selbst eine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise treffen.
Aktuelle Entwicklung in diesem Fall:
Die Parteien haben sich im März 2007 auf einen angemessenen Vergleich geeinigt.