Karlsruhe/Heidelberg – 18.06.2015
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteile vom 18.06.2015, Az. III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14 entschieden, dass formularmäßige Güteanträge, mit denen geschädigte Anleger in der Vergangenheit versucht haben, die Verjährung ihrer Ansprüche wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung zu hemmen, nicht ausgereicht haben, um die verjährungshemmende Wirkung zu erreichen.
Folge dieser fehlerhaften Formulare ist, dass die Schadensersatzansprüche der geprellten Anleger gegen das beklagte Finanzdienstleistungsunternehmen endgültig verjährt sind, was der Bundesgerichtshof mit den Urteilen vom 18.06.2015 bestätigt hat.
Die fehlerhaften Formulare waren von Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt worden und nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 (Nr. 100/2015) von hunderten, möglicherweise auch tausenden geschädigten Anlegern genutzt worden, um die Verjährung ihrer Ansprüche durch Beantragung eines sogenannten Güteverfahrens zu hemmen.
Der Bundesgerichtshof hat an dem Musterformular beanstandet, dass die Mustergüteanträge lediglich den Namen des Antragstellers sowie die Bezeichnung des Anlagefonds, nicht aber die Höhe des Zeichnungsbetrags, den ungefähren Zeitraum, in dem die Falschberatung durch den Anlageberater stattgefunden hat, sowie das Ziel des Antragstellers enthalten haben.
Wir gehen davon aus, dass sich die Schadensersatzansprüche der Anleger nun gegen die Rechtsanwälte richtet, die diese fehlerhaften Mustergüteanträge bzw. die fehlerhaften Antragsmuster zur Verfügung gestellt haben.
Gerne helfen wir Ihnen, Ihre Schadensersatzansprüche gegen die entsprechenden Rechtsanwälte zu prüfen und durchzusetzen. Setzen Sie sich hierfür mit RA Kai Spirgath unter 06221 – 60 74 37 oder unter spirgath@kanzlei-bornemann.de in Verbindung.
Kai Spirgath
Rechtsanwalt