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Löschwasserschaden am Wohnhaus durch Brand Nachbragrundstück verursacht - falsch beraten?
Sehr geehrter Herr Spirgath,
ich würde gerne in Erfahrung bringen, ob mein Anwalt/Anwälte falsch gehandelt hat/haben. Derzeit ist der Fall für mich existenzbedrohend geworden.
Es began mit einem Brand auf dem Nachbargrundstück in 02.2016. Zum Schutz umstehender Gebäude wurde unser altes Fachwerkhaus mit Löschwasser gekühlt. Das Grundstück befindet sich erhöht über unserem Grundstück.
Die Versicherung shcickt zügig einen Gutachter raus, welcher die Schäden begutachtete. Die Heizung war defekt, weil dort Löschwasser reingelaufen ist. Das wurde vom Gutachter auch anerkannt. Allerdings weitere Gewerke welche vom Löschwasser beschädigt wurden, wurden hier schon mündlich abgelehnt. Das schien mir aber nicht richtig zu sein. Daher nahm ich Kontakt mit einer Gutachterin auf (Gerichtsgutachterin), die sich das mal anschauen sollte. Das tat sie in einem ersten Termin auch. Man empfahl mir auch einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Sachverständige zeigte mir Schäden, die erst nicht so offensichtlich waren, weil das Wasser hinter Verkleidungen usw. gelaufen ist.
Ich holte Angebote ein und die Versicherung bzw. deren Sachverständige lehnten ab, oder kürzten diese, so das an eine unkomplzierte Schadenbereinigung nicht zu denken war. Somit wurde meine Sachverständige immer tätig und produzierte Kosten. Mein Anwalt lehnte ein Sachverständigenverfahren erst einmal ab. Leider musste der Anwalt dann das Mandat niederlegen, da die Partei dessen Haus abgebrannt ist, bei derselben Kanzlei war. Er empfahl einen Kollegen.
Der Schaden wurde dann nach dem Gutachten der Versicherung reguliert. Meine Sachverständige hatte aber fast 100.000 EUR mehr in ihrem Gutachten stehen.
Das ganze Verfahren zog sich immer mehr hin, bis plötzlich die Versicherung plötzlich eine Schreiben wegen einer 3 Jahres-Frist die abgelaufen ist, schrieb, Ich hätte nicht alles renoviert oder auch nicht den Anschein erweckt es zu tun, somit will die Versicherung nicht mehr für den Neuwertschaden einstehen. Mein Anwalt hat mich über diese Klause nicht informiert. Hätte er das machen müssen?
Das Landgericht hat dann noch mein Gutachten "verschlampt".Miene Sachverständige hat dann wieder einen Ordner erstellt für 500.- Euro Kosten. Auf die bin ich bis heute sitzen geblieben. Bei über 30.000.- EUR für meine Sachverständige dachte sich das Gericht wohl, das es darauf nicht mehr ankommt.
Das Gericht stimmt der 3 Jahres Frist zu, so das mir nur noch ein Teil zugesprochen wurden. Man schien von mir zu erwarten, das ich erst alles renovier eund das Risiko eingehen sollte, das die Versicherung nicht zahlt und ich dann pleite bin. Das scheint hier die Lösung gewesen zu sein.
Das OLG führte später auch aus, das es nciht ausreicht Angebote einzufordern, sondern gleich den Auftrag erteile mit Klausel, dieser nur zu stande kommt, wenn die Versicherung diese Position auch zahlt. Hätte das mein Anwalt wissen müssen? Die Sachverständigenkosten von über 30.000 EUR soll ich auch zahlen. Hier heißt es, das ich die Versicherung erst in Verzug hätte setzen müssen, bevor ich eine Sachverständige/Sachverständigen beauftrage. Dabei dachte ich, das die Verweigerungshaltung (welche auch durch eine interne Notiz der Versicherung, welche versehentlich in den Emails war) der Versicherung ausreichend ist. Hätte mein Anwalt das wissen müssen, das ich die Kosten der Sachverständigen so nicht als Schadenersatz gelten machen kann?
Es wurden natürlich auch Sachverständige vom Gericht beauftragt. Diese haben aber nach so langer Zeit das Gutachten meiner Gutachterin völlig in den Schatten gestellt. Mein Gutachten wurde vor Gericht kaum berücksichtigt.
Das OLG wird die Berufung zurückweisen, wie sie schon vorab im Beschluss klar gestellt haben. Die Kosten vom Rechtsanwalt werden von der RV getragen. Aber ich stehe jetzt da mit einem nur teilweise renovierten Haus und den hohen Sachverständigenkosten von über 30.000 EUR, obwohl ichh für das Ereignis nichts kann. Andere haben daran Geld verdient.
Hätte mein Anwalt vorher anders beraten müssen?
Ich habe nicht alles wiedergegeben. Ich hoffe der Umfang reicht um sich ein Bild zu machen.
Vielen Dank!
Wenn - wie bei Ihnen - Schäden mit der Begründung eines zu langen Zeitablaufs nicht ersetzt werden, obwohl Sie schon frühzeitig anwaltlich betreut waren, dann deutet das auf einen Anwaltsfehler hin.
Gleichermaßen, wenn Ihnen Kosten nicht zugesprochen werden - Gutachterkosten - weil die Gegenseite, die den Schaden verursacht hat, nicht in Verzug gewesen ist.
Hier wurde vermutlich nicht der sogenannte "sicherste Weg" eingehalten, den Rechtsanwälte ihren Mandanten immer empfehlen müssen.
Nach Ihrer Schilderung hätte die Sache meines Erachtens auch schon sehr viel früher vor Gericht gehört; beispielsweise im Rahmen eines sebständigen Beweissicherungsverfahrens, in dem eine für alle Seiten verbindliche gerichtliche Begutachtung durch einen Gerichtssachverständigen durchgeführt wird.
Es könnte sich daher lohnen, Ihren Fall einmal verbindlich auf Anwaltsfehler und hierdurch verursachte Schäden untersuchen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen aus Heidelberg
Kai Spirgath
Rechtsanwalt
Kai Spirgath
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Spirgath,
vielen Dank für Ihre Einschätzung. Können Sie etwas zu den Kosten sagen? Würde das durch eine RV gedeckt sein?
Grüße
Im Regelfall hat die Rechtsschutzversicherung Fälle aus dem Bereich der Anwaltshaftung grundsätzlich zu decken, wenn das allgemeine Vertragsrecht im Rechtsschutzversicherungsvertrag abgedeckt ist und Sie mit dem Fall in Ihrer Eigenschaft als Privatperson/Verbraucher betroffen sind - was bei Ihnen sicherlich der Fall sein dürfte.
Allerdings zahlen Rechtsschutzversicherungen in Zusammenhang mit der Fallprüfung in der Regel nur eine sogenannte Erstberatungsgebühr.
Bei Anwaltshaftungsfällen muss aber sehr häufig erst einmal eine sehr lange Fall-Historie aufgearbeitet und/oder zumindest gelesen werden, z.B. um der Rechtsschutzversicherung dann weiter erklären zu können, warum diese für den Fall aufzukommen hat. Für diese oft umfangreiche Tätigkeit der "Begutachtung" ist die Erstberatungsvergütung nicht auskömmlich. Insbesondere, wenn eine aufwändige Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass keine, oder nicht ausreichende Erfolgsaussichten vorhanden sind, und somit keine Folgevergütung anfällt, reicht die Erstberatungsgebühr nicht aus. Für eine umfangreichere Prüfung muss daher je nach zu erwartendem Aufwand eine Stundenvergütung oder eine Pauschale vereinbart werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Spirgath
Rechtsanwalt
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