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vergessene Klausel ...
 
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vergessene Klausel im Vergleich

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Hallo,

ich habe durch meinen RA einen Vergleich schließen lassen. Es wurde lange um eine bestimmt Formulierung gerungen. Im Mailverkehr (mit kompletten Verlauf des Schriftverkehrs) habe ich dem Vergleich mit der "nun erreichten Formulierung" (diese findet sich im Verlaufsprotokoll) zugestimmt.

Nun erhalte ich den unterschriebenen Vergleich, aber die zuvor abgestimmte Klausel ist nicht enthalten.

Ich habe zunächst bei meinem Anwalt nach gefragt, warum dies so geschehen ist (Antwort steht noch aus) Die Klausel ist wichtig, damit eben nicht alle Ansprüche abgegolten sind, sondern nochmals die Möglichkeit besteht auf den Verklagten zuzugehen, falls weitere Maßnahmen am Streitgegenstand durchzuführen sind. In diesem Fall: Falls eine Hardwarenachrüstung am Kfz durch das KBU angeordnet wird.

Muss ich nun anwaltlich gegen meinen Anwalt vorgehen?


1 Antwort
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Hallo K.D.

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihr Fall wirft einige Facetten der Anwaltshaftung und möglicher Anwaltsfehler bei Abschluss eines Vergleichs auf - bei Ihnen offensichtlich in Zusammenhang mit dem Diesel Skandal.

Sie schildern, dass sich aus dem Verlauf der Verhandlungen ergibt, dass eine bestimmte Formulierung Bestandteil des Vergleichs mit der Gegenseite werden sollte. Diese Formulierung ist dann aber aus für Sie nicht nachvollziehbaren Gründen nicht im Vergleich gelandet.

Nach Ihrer Schilderung stellt sich mir - vor dem Stellen der Frage der Anwaltshaftung - die Frage, ob die abgeschlossene Vergleichsvereinbarung im Wege der Vertragsauslegung (auch ein Vergleich ist ein Vertrag) dahingehend interpretiert werden kann und muss, dass die von Ihnen gewünschte Klausel doch Bestandteil des Vergleichs geworden ist. Denn auch wenn bestimmte Formulierungen und Klauseln nicht in einem Vertrag enthalten sind, können diese dennoch Vertragsbestandteil geworden sein, wenn sich aus den Umständen des Vergleichsschlusses ergibt, dass sie vereibart werden sollten.
Es könnte daher sozusagen eine offenbare Unrichtigkeit in dem Vergleich sein, dass die von Ihnen vermissste Klausel nicht enthalten ist, so dass die Gegenseite - möglicherweise sogar auf erstes Anfordern - zugestehen wird, dass die vermisste Klausel wirksam vereinbart ist.

Des Weiteren könnte auch die sogenannte Irrtumsanfechtung des Vergleichs möglich sein, wenn die Klausel entgegen Ihrer Absicht nicht in dem Vertrag enthalten ist und der Vertrag damit nicht den von Ihnen beabsichtigten Inhalt hat.

Ich gehe davon aus, dass zunächst die oben genannten Möglichkeiten der Auslegung und der Anfechtung des Verlgeichs geprüft werden müssten. Wenn diese nicht erfolgversprechend/erfolgreich sind, dann dürfte tatsächlich ein Fall der Anwaltshaftung vorliegen. Denn wenn Sie nachvollziehbar belegen können, dass die genannte Klausel Bestandteil des Vergleichs werden sollte (und die Gegenseite damit auch einverstanden war), dürfte es anwaltsfehlerhaft gewesen sein, die Klausel nicht in den Vergleich mit einzubauen.

Man sollte Ihren Anwalt dann dazu bringen - zur Not im Wege der Klage - dass er verbindlich erklärt, dass er mögliche Schäden aus dem Fehlen der Klausel in dem Vergleichsvertrag übernimmt, auch wenn heute noch nicht sicher fest steht, ob Schäden entstehen werden.

Da die Antwort Ihres Anwalts noch aussteht, sollten Sie diese abwarten. Wenn sich dann Zweifel ergeben, sollte Sie die Sache unmittelbar von einem anderen Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Mit freundlichen Grüßen aus Heidelberg

Kai Spirgath
Rechtsanwalt

 

Mit freundlichen Grüßen

Kai Spirgath
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