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Wer hat den entscheidenden Fehler gemacht?: Rechtsanwalt / ADAC

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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein gebrauchtes Auto gekauft, was nachhinein als Schrottwagen sich entpuppt hat. Kürzlich habe ich erfahren, dass der KFZ-Mechaniker nicht nur mir so ein Auto (ohne Rechnung) verkauft hat. Es wurde mir gesagt, dass er, weil er einen Werkstatt hat, auf jeden Fall nicht als Privatverkäufer gilt und bei einem Unfallwagen ist eine Rückabwicklung ohne Weiteres möglich sei. Meine Chance für eine Rückabwicklung wurde trotzdem endgültig vertan und ich würde gern wissen, bei den unterschiedlichen Standpunkten, zu welchem Zeitpunkt die Situation sich endgültig besiegelt hat und was für Möglichkeiten ich habe an mein Geld zu kommen.

2018.06 • Kauf vom Twingo
(vom langjährigen bekannten KFZ-Mechaniker, per Handschlag. Es wurde nicht erwähnt, dass es ein Unfallwagen ist)
• danach immer mehr technische Probleme
2018.12 • Das Auto wurde zur Nachreparatur mit Absprache mit dem Verkäufer beim ihm abgestellt
• Es wurde nichts repariert, neue Reifen wurden ausgetauscht (zu spät gemerkt)
2019.04 • Wir-kaufen-dein-Auto  Es wird gesagt, dass es ein Unfallwagen ist (nur mündlich) und es unterschiedlichen Reifen drauf sind und teilw. 17 Jahre alt
• ADAC Rechtschutzversicherung gibt Kostendeckung
2019.04-2019.12 1. Rechtsanwalt
• Fehlerhafte Briefe/ angeblich unzustellbare Briefe an die Gegenseite/ ich soll einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen / Was er in der Sache tatsächlich gemacht hat, weiß ich nicht
2019.12-2020.08 2. Rechtsanwalt
• Rücktritterklärung (dass es ein Unfallwagen ist, wurde nicht erwähnt)
• Anspruchsbegründung, Schreiben ans Gericht (Das es ein Unfallwagen ist, steht drin),
• Er stimmt zu -trotz mein Bedenken das Twingo zu verkaufen; weil angeblich die Situation klar sei.
• Der neuer Käufer vom Twingo ist ein KFZ-Mechaniker und er könnte den Zustand vom Auto bestätigen. Er sagte, dass ich ein großes Glück hatte, das Rad hätte vorne rechts jede Zeit ausbrechen können.
• Gericht: 2. Rechtsanwalt hat nichts gesagt, nicht argumetiert
• Antrag beim Gericht abgelehnt (18.08.2020)
• Ich äußere mich gegen den 2. Rechtsanwalt, dass der Verkauf vom Twingo keine gute Idee gewesen sei, da wir den Unfall so nicht nachweisen können
• Drauf hin kündigt er meine Interessenvertretung
2019.08-2020.09 3. Rechtsanwalt
• Er behauptet, dass die ADAC keine Kostenzusage erteile hat
• Telefonat mit der ADAC: Kostenübernahme vor die Einschätzung einer Berufung lag doch vor
• Zwischenzeitlich gelang es mir den Nachweis einer Versicherung zu besorgen, in dem es bestätigt wurde dass das Auto ein Unfallwagen war
• Die Vorbesitzerin hat den unreparierten Unfallwagen an den KFZ- Mechaniker verkauft (also er wusste, dass das Auto einen Unfall hatte) und sie hat bei ihm das nächste Auto gekauft. Sie wäre bereit gewesen, Als Zeugin auszusagen.
• 3. Rechtsanwalt ist der Meinung, dass das Berufungsverfahren nicht erfolgreich sein kann
• entsprechend gibt ADAC keine weitere Kostendeckung
• 2. Rechtsanwalt ist mit seiner Meinung, nicht einverstanden, aber er ist nicht bereit in die Berufung zu gehen
• Frist für das Berufungsverfahren läuft aus
• ADAC ist der Meinung, dass ich das Ganze dabei ruhen lassen soll und den Schaden akzeptieren soll (17.09.2020)

Stellungnahme 3. RA:
„Nach derzeitiger Aktenlage kann ich nicht bestätigen, dass eine Berufung mit Erfolg auf einen Unfallschaden gestützt werden kann. In rechtlicher Hinsicht fehlt es daran, dass der erklärte Rücktritt nicht auf den Unfallschaden gestützt wurde. Dieses Versäumnis wird nun nicht mehr nachgeholt werden können.“
„Zu den mangelnden Erfolgsaussichten habe ich mich ja bereits geäußert. Problematisch dürfte außerdem sein, dass aus dem gesamten hier vorliegenden gerichtlichen Schriftverkehr nicht hervorgeht, welche Mängel konkret gerügt worden sind. Aus dem weiteren Unterlagen, die mir vorliegen, ergibt sich ebenfalls keine konkrete Mangelrüge. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Mängel der Rücktritt nun gestützt wurde. Fest steht lediglich, dass der Rücktritt nicht auf einen Unfallschaden gestützt worden ist.“
„Das erteilte Mandat bezieht sich auf die Prüfung von Erfolgsaussichten einer Berufung. Andere Möglichkeiten habe ich daher nicht geprüft. Es dürften allerdings auch keine anderen Möglichkeiten ersichtlich sein.“
Stellungnahme 2. RA:
„„Nach derzeitiger Aktenlage kann ich nicht bestätigen, dass eine Berufung mit Erfolg auf einen Unfallschaden gestützt werden kann. In rechtlicher Hinsicht fehlt es daran, dass der erklärte Rücktritt nicht auf den Unfallschaden gestützt wurde. Dieses Versäumnis wird nun nicht mehr nachgeholt werden können.“
Hierzu zum Beispiel OLG Brandenburg, Urt. v. 22. 6. 2011, Az. 4 U 165/10. Dort heißt es ausdrücklich:
„Der Wirksamkeit des von den Bekl. erklärten Rücktritts steht nicht entgegen, dass diese die tatsächlichen Rücktrittsgründe in ihrem Rücktrittschreiben vom 16. 6. 2008 nicht ausdrücklich erwähnt haben. Denn hierauf haben sie sich jedenfalls im Verlaufe des Rechtsstreits berufen. Das darin liegende Nachschieben von Gründen genügt und hat zur Folge, dass diese auf den Zeitpunkt der Abgabe der Rücktrittserklärung zurückwirken.
[…] . Auch die Regelungen der §§ BGB § 346 ff. BGB schließen ein Nachschieben von Gründen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ ZPO § 296 a ZPO) nicht aus, zumal die Begründung keinen notwendigen Inhalt eines Rücktritts darstellt und es für die Ausübung eines vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts – im Gegensatz zu §§ BGB § 634 Nr. BGB § 634 Absatz 5 Nummer 3, BGB § 323, BGB § 326 BGB § 326 Absatz V BGB – auch einer vorherigen Androhung und Abmahnung in der Regel nicht bedarf (BGH, NJW 1981, NJW Jahr 1981 Seite 2299; Gaier, in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 349 Rdnr. 5). Ob den Bekl. die später bekannt gegebenen Rücktrittsgründe bereits am 16. 6. 2008 bekannt waren, ist danach ebenso unerheblich. Entscheidend für die Wirksamkeit des Rücktritts ist allein, dass der rechtfertigende Grund – wie hier – zur Zeit des Ausspruchs des Rücktritts objektiv bestanden hat.“ „
Stellungnahme 3. RA:
„Selbst wenn ein nachschieben von Gründen zulässig sein sollte, hilft dies hier nicht weiter. Vorliegend fehlt es nämlich bereits an einem solchen nachschieben von Gründen. Zutreffend hat das Gericht in seiner Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass zum behaupteten Unfallschaden jeglicher substantiierter Vortrag fehlt. Dies deshalb, da ein Unfallschaden nicht per se einen Rücktrittsgrund darstellt. Meine Beurteilung ändert sich daher nicht.“

Mein Gefühl ist es, dass durch zwischen den Rechtsanwälten und den ADAC dieses ganzes Hinundher ist meine Chance für eine Rückabwicklung endgültig vertan wurde.
Ich würde gern wissen, was ich tun kann. Welcher Rechtsanwalt handelte richtig? War das von der ADAC richtig, die Berufung nicht zu genehmigen? Ich möchte nicht an den Schaden sitzen bleiben, weil ich davon überzeugt bin, dass bei guter Interessenvertretung wäre es kein Problem gewesen mein Geld zurückzubekommen. Was für Möglichkeiten habe ich?

Auf Ihre Antwort wartend
Mit freundlichen Grüßen

Ein Ratsuchender


1 Antwort
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Hallo "Ratsuchender",

ich gehe auch davon aus, dass es unschädlich gewesen ist, dass der genau Grund des Rücktritts in der Rücktrittserklärung nicht erwähnt wurde. Das bedeutet, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag durchaus wirksam gewesen ist, wenn ein nicht unerheblicher Unfallschaden vorhanden gewesen ist, den Ihnen der Verkäufer bewusst verschwiegen hat.

Ihr Anwalt hätte aber die Art und Weise des Unfallschadens vor Gericht in der ersten Instanz genau beschreiben und Beweis für die Existenz des Unfallschadens anbieten müssen. Dazu ist nicht unbedingt erforderlich, dass das Auto als "Corpus Delicti", also als Beweisstück noch vorhanden gewesen ist. Denn der Beweis kann auch mittels Zeugen und Dokumenten (Bestätigungen, Kostenvoranschlägen, Reparaturrechnungen usw.) geführt werden.

Ich unterstelle also, dass der Fall gegen den Verkäufer erfolgreich hätte geführt werden können, wenn alles von Anfang an richtig aufbereitet worden wäre.

Der dritte Anwalt, der geprüft hat, ob der Fall in der zweiten Instanz noch gedreht werden kann, könnte mit seiner Einschätzung allerdings Recht gehabt haben, dass der Fall in der zweiten Instanz nicht mehr erfolgreich geführt werden kann. In der zweiten Instanz gibt es nämlich strengere prozessuale Regeln als in der ersten Instanz. Nach diesen prozessualen Regeln soll neuer Sachvortrag in der zweiten Instanz nur zugelassen werden, wenn der Vortrag nicht in erster Instanz schon gehalten hätte werden können.

ES müsste also genauer geprüft werden, ob der in erster Instanz unterbliebene Vortrag in zweiter Instanz doch noch hätte zugelassen werden können. Das bedeutet im Ergebnis, dass eventuell nicht nur der erstinstanzliche Rechtsanwalt, sondern eventuell auch der zweitinstanzliche Rechtsanwalt Anwaltsfehler begangen hat, die bei Ihnen zu einem Schaden geführt haben.

Ihr Fall dürfte daher ein Fall von Anwaltshaftung sein, den man durchaus genauer prüfen sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Kai Spirgath
Rechtsanwalt


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