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Anwalt Betrüger??
 
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Anwalt Betrüger??

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Themenstarter
Lieber Herr Spirgath,

ich hatte ein Gerichtsstreit abgeschlossen, jedoch bei der Schlussrechnung gab es böse erwachen. Der Anwalt hat eine angebliche „Vereinbarung“ bzw. „Auftrag über Rechtsberatung und -vertretung“ präsentiert, welche ich ihn angeblich, laut Datum, ca. 5 Wochen nach der Mandatsverteilung inkl. Vollmacht unterschrieben habe.
Dort stand u.a.: Geschäftsgebühr gem. 2300 VV RVG, 1000 ff VV RVG, 1008 ff VV RVG von 1,5-der gesetzliche Gegenstandswert jedoch mind. Gegenstandswert 75.000€ berechnen, zzgl. 200€ pro Termintag, 0,50€ pro KM, Fotokopie 0,50€ pro Seite usw.

Es handelte sich um einen 3-Seitige Schreiben, wo sich auf der 3. Seite ein Datum sowie mein Unterschrift befand. Rhein theoretisch könnte man die 1. sowie die 2. Seite Solche Vereinbarungen wurden weder besprochen noch meinerseits unterschrieben mit dem Inhalt wäre ich niemals einverstanden gewesen wäre.
Über eine 1,5-fache Gebühr war ebenfalls nie die Rede gewesen.

Der vorläufige sowie von Gericht festgestellter Streitwert war "nur" auf 30.000€ festgelegt.

 
5 Antworten
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Themenstarter
Bemerkenswert ist, dass die mit der angebliche Vereinbarung (über ein 75.000€ Gegenstandswert sowie Gebühr 1,5) erst über 14 Monaten nach der Mandatsverteilung, erst bei der 4. Rechnung, das erste Mal auftauchte.
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Hallo Martin,
Der Inhalt der von Ihnen geschilderten Vergütungsvereinbarung wäre grundsätzlich zulässig. Eine Vergütungsvereinbarung mit dem von Ihnen beschriebenen Inhalt (Mindeststreitwert, mindestfaktor 1,5, Stundenvergütung für Termine, usw.) ist auch nicht unüblich.
Für die formale Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung müsste eine gewisse Form eingehalten worden sein, was geprüft werden könnte.

Wenn Sie die Echtheit der Vergütungsvereinbarung in Abrede stellen, müsste der Rechtsanwalt beweisen, dass sie von Ihnen bewusst unterschrieben wurde.
Da aber Gerichte grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass Rechtsanwälte sich solche Vereinbarungen auf betrügerische Weise verschaffen, reicht es für den Beweis in der Regel aus, wenn der Anwalt eine schlüssige Darstellung geben kann, wann und bei welcher Gelegenheit der Mandant sich mit der Vereinbarung einverstanden erklärt und sie unterschrieben hat.
Dazu müsste er dann auch eine schlüssige Erklärung geben können, warum die Vereinbarung erst einige Wochen nach Mandatserteilung abgeschlossen wurde und warum er erst so spät auf dieser Grundlage abgerechnet hat.
Alles in allem dürften Sie also die größeren Hürden haben …

Herzl. Grüße!

 

Mit freundlichen Grüßen

Kai Spirgath
Rechtsanwalt

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Lieber Herr Spirgath,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Die angebliche Vereinbarung hat ein Überschrift: „Auftrag über Rechtsberatung und -vertretung“.

Es ist doch absolut unrealistisch nachträglich, über sieben Wochen nach der Erstberatung sowie über vier Wochen nach der Mandatsverteilung mit Vollmacht Vereinbarung zu unterschreiben.
Zu der Zeitpunkt der angebliche Vereinbarung war übrigens die vorgerichtliche Tätigkeit bereits abgeschlossen und abgerechnet mit 1,3 Gebühr und dem richtigen Streitwert.

Bemerkenswert ist, dass es erst über 14 Monaten nach der Mandatsverteilung, erst bei der 4. Rechnung, auftauchte. Ganz zufällig am Tag des Begutachtung der Mängeln durch gerichtlichen Sachverständiger.

Bis dahin wurde alles korrekt abgerechnet.

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Themenstarter

In dem angebliche Vereinbarung steht, dass der erhöhte Geschäftsgebühr sowie Gegenstandswert gilt nich nur für die vorgerichtliche Tätigkeit einschließlich der Beratung, sondern auch in gerichtliche Verfahren.

Ist das überhaupt zulässig?

Vielen Dank!

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Hallo Martin,
Es ist zulässig, eine Vereinbarung über den Gegenstandswert sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zu treffen.

Ob die Vergütungsvereinbarung auch formal rechtmäßig wäre (wenn der Anwalt beweisen kann, dass sie bewusst von Ihnen unterschrieben wurde), müsste anhand der gesamten Urkunde - im Rahmen eines kostenpflichtigen Mandats - geprüft werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass im Rahmen dieses Forums immer nur unverbindliche Angaben - wenn auch auf fachlicher Grundlage- gemacht werden können.

Das RVG sieht jedenfalls vor, dass eine Vergütungsvereinbarung auch als solche überschrieben ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

Kai Spirgath
Rechtsanwalt

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