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Anwalt hat Frist versäumt und Brief manipuliert

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Themenstarter

Hallo, ich brauche dringend einen Rat. Wir sind Eigentümer einer 2er Eigentumswohnungsgemeinschaft und haben über Jahre erhebliche Vorleistungen getätigt. Die Jahresabschlüsse und ein Wirtschaftsplan sollten in einer Eigentümerversammlung erstellt werden. Diese fiel unbefriedigend aus. Wir haben einen Anwalt aufgesucht, der uns statt einer Anfechtungsklage der Beschlüsse, in eine Klage der Forderung gegen den anderen Eigentümer der Wohneigentümergemeinschaft brachte. Diese haben wir verloren. Da wir schon genug in Vorleistung getreten sind und nach der Klage zusätzliche Kosten hatten, wollte ich nur in Berufung gehen vorausgesetzt diese hätte Erfolg. Dazu hat der Anwalt mich bestärkt. Er reichte dann die Berufung ein. Nachdem ich ihn nochmal angerufen hatte und mich nach dem Berufungsschreiben erkundigte, erklärte er mir es wäre noch Zeit. Von dem Gericht erhielt ich durch meinen Anwalt ein Schreiben, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte. Dies hatte er mir per email zugesandt. Der Brief sah aus als würde etwas fehlen, so als ob man ein Stück weg kopiert hätte. Die Berufung nahm ich zurück und verlangte den kompletten Brief, den er mir dann zuschickte. Er hatte die Frist des Berufungsschreibens versäumt, was in dem fehlenden Stück des Briefes stand. Ich bekam ein Teil der Gerichtskosten erstattet, die mein Anwalt als Teil seines Honorars behielt. Jetzt verlangt er von mir die noch verbliebene Restzahlung. Muss ich ihm diesen Rest noch bezahlen, für mich ist diese ganze Aktion Betrug. Er wollte sein Fehlverhalten vertuschen. Die Sache ist ja, daß er mir zur Berufung riet und die Frist zu Einreichung versäumte. Bitte geben sie mir schnellstmöglich einen Rat, da er ankündigte mich auf die Restzahlung zu verklagen.
Mit freundlichen Grüßen


3 Antworten
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Sehr geehrte Frau Hartnagel,

Ihr Auftrag an den Rechtsanwalt, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen, steht natürlich unter dem (unausgesprochenen) Vorbehalt, dass die Frist zur Einlegung der Berufung noch nicht abgelaufen ist. Denn einen offenkundig sinnlosen Auftrag möchte der Mandant ja nicht erteilen.
Ihr Rechtsanwalt hätte die Berufung daher nach Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr einlegen dürfen. Dementsprechend darf er für diese sinnlose Tätigkeit auch keine Vergütung verlangen.

Mit freundlichen Grüßen aus Heidelberg

Kai Spirgath
Rechtsanwalt


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Themenstarter

Sehr geehrter Herr Spirgath,
vielen Dank für ihre Antwort. Die Berufung hat mein Anwalt fristgerecht eingereicht, allerdings bei der Berufungserklärung hat er die Frist versäumt. Deshalb musste ich auch die Gerichtskosten und den gegnerischen Anwalt bezahlen. Hat mein Anwalt auch ein Anrecht auf sein Honorar?

mit freundlichen Grüßen


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Sehr geehrte Frau Hartnagel,

wenn der Rechtsanwalt die Berufung auftragsgemäß und fristgerecht eingelegt, und danach die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, ist das etwas komplizierter ...

Es sind dann hinsichtlich seines Anspruchs auf Anwaltsvergütung zwei Situationen denkbar:
Wenn die Berufung ohne die Fristversäumnis erfolgreich gewesen wäre, müssen Sie die Anwaltsrechnung nicht bezahlen; denn Sie hätten Ihre Anwaltskosten bei erfolgreicher Berfung ja von der Gegenseite erstattet bekommen. Diese Erstattungsmöglichkeit durch die Gegenseite ist Ihnen jetzt entgangen. Wenn Ihre Berufung ohne die Fristversäumnis erfolgreich gewesen wäre, hätten Sie darüber hinaus auch weitere Schadensersatzansprüche gegen Ihren Rechtsanwalt, die auf Ersatz der wegen Fristversäumnis untergegangenen Ansprüche und auf Erstattung der weiteren Kosten (Gerichtskosten, Anwaltskosten Gegenseite) gerichtet sind.

Wenn hingegen die Berufung auch bei fristgerechter Begründung keinen Erfolg gehabt hätte, könnte der Rechtsanwalt grundsätzlich einwenden, dass die Kosten und auch die Anwaltsvergütung in jedem Falle, nämlich bereits mit der fristgerechten Einlegung der Berufung, enstanden und zu bezahlen sind. Das müssten Sie ja auch bezahlen, wenn der Prozess nicht wegen eines Verschulden des Anwalts, sondern wegen der Verwirklichung der allgemeinen Prozessrisiken verlorgen gegangen wäre.
Hiergegen könnte man dann wiederum einwenden, dass der Anwalt durch das "vorzeitige" Mandatsende Aufwand erspart hat, was es rechtfertigen kann, dass er nicht seine volle Vergütung verlangen kann. Es bestehen dann aber immer Unsicherheiten, wie eine solche Teilvergütung zu ermitteln ist.
Dieses etwas überraschende Ergebnis liegt in der Natur des Rechtsanwaltsvertrags begründet, bei dem kein Erfolg, sondern nur die Leistung bestimmter Tätigkeiten geschuldet ist.

Mit freundlichen Grüßen

Kai Spirgath
Rechtsanwalt


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