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Anwaltshaftung
Guten Tag,
ich habe einen Fachanwalt für Medizinrecht mandatiert. Es erfolgte durchweg wenig Kommunikation und ständiger Wechsel der Rechtsanwälte. Alle Meldungen kamen erst nach Monaten. Ich habe gewünscht, außergerichtlich aufzufordern, da beim Schlichtungsverfahren die Gegenseite äußerte, es sei verjährt, wobei es nachweislich nicht so war. Hier wäre sicher mehr Einsatz gut gewesen.
Auch sollte entschieden werden, wie weiter vorgegangen wird wegen Fristen.
Es war ein Telefonat vereinbart bzgl. Klage etc. und dieses ist nicht erfolgt.
Wenn die Angelegenheit nun verjährt sein sollte, haftet dann der Rechtsanwalt?
Falls Ende 2022 Verjährung drohte, hätte sicher keine andere Kanzlei gefunden werden können. Es wäre aufgrund der Feiertage gar nicht möglich gewesen. Hinzukommt, dass meine Behandlungsunterlagen bereits mehrfach angefordert wurden und mir diese bis heute nicht vorliegen. Da hätte auch kein anderer Rechtsanwalt die notwendigen Unterlagen erhalten.
Laut einem Telefonat vor dem vereinbarten, nicht eingehaltenen, war nicht ganz sicher, wann die Frist ablaufe.
ich verstehe Ihren Fall so, dass die Kanzlei trotz Mandatierung keine nennenswerte Tätigkeit, insbesondere keine verjährungshemmende Tätigkeit für Sie entfaltet hat, und dass das Mandat dann irgendwie beendet wurde oder "eingeschlafen" ist. Sie befürchten nun, dass Ihre Ansprüche, wegen derer Sie die Kanzlei beauftragt hatten, verjährt sind.
Während einer solchen Mandatierung muss die Rechtsanwaltskanzlei Sorge dafür tragen, dass Ihre Ansprüche nicht verjähren. Das geschieht in der Regel dadurch, dass man als Rechtsanwalt dem Mandanten die maßgebliche Verjährungsfrist - auch unter Berücksichtigung des sichersten Wegs - konkret mitteilt und ihm erklärt, mit welchen Handlungen und Maßnahmen, die dann in der Regel vom Mandanten bei dem Anwalt in Auftrag gegeben werden müssen, die Fristen gewahrt werden können.
Wenn solche Informationen über die drohende Verjährung und die zu ergreifenden Maßnahmen nicht, oder nicht richtig von dem Anwalt erteilt wurden oder Aufträge zur Verjährungshemmung von dem Anwalt nicht ausgeführt wurden, haftet der Rechtsanwalt für den Schaden, der durch die Verjährung eingetreten ist.
In einem ersten Schritt sollte daher geprüft werden, ob Ihre Ansprüche - ich verstehe Sie so, dass es sich um medizinrechtliche Ansprüche handelt - verjährt sind oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Spirgath
Rechtsanwalt
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