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Anwaltshaftung mehrere Anwälte?

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Themenstarter

Sehr geehrter Herr Spirgath,

Ich habe einen sehr komplexen Fall der Anwaltshaftung bei dem die Gerichte (zwei Instanzen) und mehrere Anwälte versagt haben.

Im Wesentlichen war die Hauptursache ein wahrheitswidriges Bestreiten des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten.

Vorausgegangen war eine Klage vorm Landgericht gegen meinen Nachbarn auf Beseitigung der durch ihn vorgenommenen Vertiefung und der Überbauten auf meinem Grundstück, auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, Erstattung der Kosten für die Vermessung und Erstattung der Kosten für eine statische Berechnung (Lösungsvorschlag für eine standsichere Stützmauer mittels Wiederherstellung des vom Beklagten auf meinem Grundstück entfernten Geländes und Errichtung einer ausreichenden Stütze gemäß Paragraph 909 BGB auf seinem Grundstück) sowie Erstattung der voraussichtlichen Kosten für die Vornahme der durch den Beklagten entfernten Abmarkung.

Im Prozess wurde von mir ein Vermessungsgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieurs vorgelegt da der Beklagte die Grenzmarken vorsätzlich entfernt und vergraben hatte (Urkundenunterdrückung) war dies notwendig um den Grenzverlauf nachzuweisen.

Der Beklagtenvertreter hat meinen Vortrag sodann wahrheitswidrig, unsubstantiiert und ins Blaue hinein bestritten und obendrein mittels verwirrendem Sachvortrag ergänzt.

Aufgrund dessen haben die Gerichte das Vermessungsgutachten nicht einmal zur Kenntnis genommen (was man u.a. am komplett fehlerhaften und im Nachhinein berichtigten Tatbestand des Landgerichts erkennt) obwohl man den Grenzverlauf hierauf eindeutig erkennen kann.
Auch hat das Landgericht auf die Bitte meiner Anwältin und Aufnahme der weiteren von dem Beklagten auf mein Grundstück überbauten Mauer in das Sachverständigengutachten nicht reagiert weswegen leider die Frist zur Einzahlung des Vorschuss für das gerichtliche Sachverständigengutachten versäumt wurde (die Frist zur Einzahlung wurde von meiner Prozessbevollmächtigten jedoch auch nicht noch einmal verlängert!).

Man hätte zu dieser Beweisfrage aber auch den von mir angegebenen Zeugen (ein öffentlich-bestellter und vereidigter Vermessungsingenieur) laden können was vom Gericht ebenfalls, wohl aufgrund des wahrheitswidrigen Sachvortrags des Beklagten, unterlassen wurde.

Leider hat meine Prozessbevollmächtigte es versäumt das Landgericht auf die aktuelle BGH Rechtssprechung hinzuweisen womit das Gericht nach ausbleibender Einzahlung des Vorschuss für das gerichtliche Sachverständigengutachten zunächst alle weiteren genannten Beweise zu erheben hat (BGH, Urteil vom 20. 3. 2007 – VI ZR 254/05 und BGH, Urteil vom 07.02
2019 - VII ZR 274/17).
Das OLG Zweibrücken hatte dies sogar erkannt die Klage aber dennoch abgewiesen.

Dann hätte meine Anwältin in der ersten Instanz mich auch darauf hinweisen können dass ich einen Grundbuchauszug vorlegen kann womit der Grenzverlauf in Verbindung mit dem Lageplan des Katasteramts gemäß Paragraph 891 BGB unstreitig bewiesen gewesen wäre.
Mein Prozessbevollmächtigter hat dies in der Berufung nachgeholt leider hat das Gericht sich den Grundbuchauszug nicht richtig angesehen und die Klage abgewiesen da aufgrund der Teilung der Grundstücke beide Flurnummern (meine und die des Beklagten) im Grundbuchauszug vermerkt sind.
Dies ist im Grundbuch jedoch vermerkt / erklärt was das OLG leider nicht zur Kenntnis genommen hat.
Hätte man hiergegen nicht auch eine Gehörsrüge einreichen müssen?

Hinzu kam für einen Teil der Klage auch noch eine durch Suggestivfragen des Beklagtenvertreters verursachte falsche Zeugenaussage.
Eine hiergegen erstattete Strafanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung eingestellt dass der Zeuge sich vermutlich nicht mehr richtig erinnern konnte und ihm somit kein strafrechtlich relevanter Vorsatz nachzuweisen war.
Tatsächlich hat der Zeuge zu Beginn der Vernehmung im Zivilprozess sogar verlauten lassen dass er sich sehr wahrscheinlich nicht mehr an alles erinnern kann.
Besagte Zeugenaussage hätte ich widerlegen können leider hatte das Landgericht scheinbar kein Interesse an einer ordentlichen Sachverhaltsaufklärung.

Eine gegen das abweisende Berufungs-Urteil des OLG beim Bundesverfassungsgericht eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Prozess hat uns bisher sehr viel Geld gekostet und einen weiteren (Schadensersatz-)Prozess kann ich aufgrund dessen auch leider nicht mehr finanzieren.

Ich habe aber zwischenzeitlich eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen welche die Kosten für eine Schadensersatz-Klage vermutlich übernehmen würde.

Liege ich hier richtig dass der Zeitpunkt des Konfliktes (also die Zustellung des abweisenden Berufungsurteils) für den Versicherungsschutz maßgeblich ist?
Die Rechtsschutzversicherung habe ich im September 2020 abgeschlossen, das abweisende Berufungs-Urteil des OLG ist auf Anfang Mai 2021 datiert (=Eintritt des Schadensereignisses?).

Eine vertragliche Wartezeit wurde nicht vereinbart.

Alleine durch den verloren gegangenen Prozess sind Kosten i.H.v. insgesamt 5000-6000 Euro entstanden.
Dazu kommt noch dass ich nun die Überbauten meines Nachbarn selbst entfernen darf und für eine ausreichende Stütze der auf meinem Grundstück durch den Beklagten rechtswidrig vorgenommenen Vertiefungen selbst sorgen muss falls die Baubehörde hierauf bestehen sollte (z.T. sind die Kosten hierfür schwer abzuschätzen und man müsste das wohl über einen Klageantrag dahingehend lösen dass auch zukünftig anfallende Kosten für die Beseitigung im Rahmen des Schadensersatz übernommen werden müssen?).
Hinzu kommt weiterhin dass die voraussichtlichen Kosten für das Setzen der durch den Beklagten entfernten Grenzmarke (laut Kostenvorschlag 1.800 Euro) und auch die Nutzungsentschädigung für mein vom Beklagten vereinahmtes und weiter vermietetes Grundstück nicht durchgesetzt werden konnte.

Das ist jetzt nur eine wesentliche Zusammenfassung des Falls aber vielleicht können Sie mir sagen ob es hier Sinn macht eventuell eine Schadensersatz-Klage anzustreben?

Wie gesagt dies käme für mich auch nur in Frage wenn meine Rechtsschutz-Versicherung die Prozesskosten übernehmen würde.

Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen.


6 Antworten
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Hallo E.B.,

Ihr Fall erscheint in der Tat sehr komplex, insbesondere weil nach Ihrer Schilderung Fehler mehrerer Anwälte, aber auch der Gerichte in Betracht kommen.

Das Versäumen der Frist zur Einzahlung eines Vorschusses für den Sachverständigen, bzw. das Unterlassen, diese Frist verlängern zu lassen, könnte ein Anwaltsfehler gewesen sein. Ebenso der unterbliebene Hinweis auf relevante BGH-Rechtsprechung.

Ob Sie den notwendigen Beweis ohne Pflichtverletzung Ihres Anwalts, bzw. Ihrer Anwältin hätten führen können, müsste anhand der gesamten Akte geprüft werden - und stellt sich oft erst im Regressprozess heraus, in dem diese Fragen inzident geklärt werden müssten.

In Ihrem Fall scheinen auch noch etliche weitere "Verästelungen" eine Rolle für den Ausgang des Prozesses gespielt zu haben, so dass Verbindliches seriöser Weise nur nach einer Aufarbeitung, die vermutlich recht zeitintensiv ist, gesagt werden kann.

Zur Rechtsschutzversicherung (RSV):
Nach den Vertragsbedingungen der RSV-Gesellschaften ist der Rechtsschutzfall auf den Zeitpunkt zu datieren, zu dem der "Gegner" gegen Rechtspflichten verstoßen haben soll. Das ist der Zeitpunkt, zu dem der Anwaltsfehler begangen wurde. Das praktisch immer zeitlich vor dem Ausspruch des auf dem Anwaltsfehler beruhenden ungünstigen Urteils.

Bei Abschluss der RSV im September 2020 ohne Wartezeit kommen somit nur Anwaltsfehler (unter RSV-Deckungsgesichtspunkten) in Betracht, die ab September 2020 begangen wurden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Kai Spirgath
Rechtsanwalt


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Themenstarter

Es kann natürlich auch sein dass die gesamte Klage schon in der 1. Instanz Unsinn war.
Denn nach Schluss der mündlichen Verhandlung bekam ich eine E-Mail von meiner Anwältin in der sie mir zur Klagerücknahme riet.
Dies wäre ohne Zustimmung des Beklagten jedoch gar nicht mehr möglich gewesen.


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Hallo Herr Spirgath, vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich weiß Ihre hierfür aufgewandte Zeit sehr zu schätzen.

Es ist so dass die Gerichte meiner Einschätzung nach grob fahrlässig Beweise ignoriert und zusätzlich nicht erhoben haben.
Warum das so geschehen ist weiß ich nicht.
Ein Hinweis dass die Klage unsubstantiiert oder unbegründet sei ist jedenfalls nicht erfolgt.

Bei dem gerichtlichen Sachverständigengutachten ging es auch nur darum die Höhe der Überbauten festzustellen (diese waren nicht in dem von mir eingereichten Vermessungsgutachten eingezeichnet).
Eine Grenzsicherung (=Grenzfeststellung) hätte der Sachverständige seiner eigenen Auskunft nach gar nicht vorgenommen da die Vorgabe vom Gericht sich nur auf die Ermittlung der Höhe der Überbauten bezog.
Das Landgericht hat dann erst im abweisenden Urteil ausgeführt dass der Grenzverlauf streitig sein soll und man eine Grenzfeststellungsklage hätte einreichen müssen.
Offensichtlich ging das Landgericht von einer Art Grenzverwirrung aus (?)
Ein gerichtlicher Hinweis ist diesbezüglich jedoch nicht erfolgt.

Weiterhin hat dann das OLG -im Gegensatz zu den Feststellungen des Landgerichts- in seiner Klageabweisung einfach behauptet dass der Anspruch verjährt wäre, was praktisch unmöglich ist da die Forderungen noch nicht verjährt sein können es sei denn die Verjährung wurde durch die Rechtshängigkeit der Klage nicht gehemmt, was m.E. jedoch nicht sein kann.

In wie weit die involvierten Anwälte haften wenn die Gerichte nicht einmal ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung nachgekommen sind weiß ich nicht.

Ich habe das wirklich überaus ungute Gefühl betrogen worden zu sein.

Mit freundlichen Grüßen.


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Themenstarter

Meine Rechtsschutz-Versicherung würde die Kosten für den Rechtsstreit wohl übernehmen da im Vertrag unter Schadensersatz-Rechtsschutz die sogenannte Folge-Ereignis-Theorie und nicht die Kausaltheorie vereinbart wurde.
Dort steht sogar explizit "Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schaden-
ereignis geführt hat, kommt es nicht an."

Ich werde jetzt erst einmal selbst versuchen das mit der verantwortlichen Anwältin aus der ersten Instanz zu klären.

Danke und einen schönen Sonntag.


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Ich bedaure aufrichtig, dass Sie mit solchen Problemen konfrontiert wurden.
Dennoch bin ich der Meinung, dass eine Schadensersatzklage eine der wenigen Möglichkeiten ist, Wiedergutmachung zu erlangen.
Sie wissen, dass unsere Regierung für die Verabschiedung eines Datenschutzgesetzes zuständig ist.


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Moment mal, Ihr Nachbar hat ohne Ihre Einwilligung auf Ihrem Grundstück gebaut und Sie müssen es A. selbst enfernen und B. selbst bezahlen? Was für Anwälte hatten Sie den bitte, das hätte man ja fast besser selbst hinbekommen. Erstmal mein Beileid, für die verfahrene Situation. Die hohen Kosten sind natürlich besonders ärgerlich, wenn man das Problem nicht selbst verursacht hat. Nach einer ersten Einschätzung der Angelegenheit ( https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/ ) hast du bestimmt ein besseres Verständnis der Situation. Die Erst-Einschätzung ist in der Regel kostenfrei, hast du es damit schon versucht?


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