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Falsche Beratung- fehlende Urkunde- Beweisfrage

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Hallo zusammen,

wir haben folgendes Problem.
Wir haben wegen Problemen mit unserem Bauunternehmer einen Anwalt beauftragt, um u prüfen, wie wir aus dem Vertrag rauskommen und wie wir unsere Anprüche sichern können (wir haben vermutet dass Insolvenz droht). Vor dem Erstberatungsgespräch haben wir den Bauvertrag übersandt. In diesem ist geregelt, dass wir eine Fertigstellungsbürgschaft erhalten, sowie eine Gewährleistungsbürgschaft.
Im Beratungstermin haben wir berichtet, dass der Bauunternehmer lange Zeit die Urkunde der Fertgstellungsbürgschaft nicht vorgelegt hat, dann aber schließlich doch, Gewährleitungsbürgschaft stand aus. Wir haben die Urkunde gezeigt, zur Akte genommen wurde sie nicht (auch sonst keine Unterlagen nur der vorab per Email übersandte Vertrag). Wir erhielten den Rat den Vertrag zu kündigen und die Auskunft dass damit auch die Bürgschaft nicht mehr in Anspruch genommen werden könne.
Im Außenverhältnis zum Bauunternehmer wurde dann gekündigt und in der Kündigung vermerkt, dass es diese Bürgschaft nicht gebe. Wir haben das Schreiben erst nach Versand erhalten und dann (leider nur telefonisch) mitgeteilt, dass das nicht stimme.
Später kam ein Schreiben des Insolvenzverwalters, in dem daraufhin gewiesen wurde, dass man eine Bürgschaft in Anspruch nehmen könne, auch hierauf erfolgte kein Hinweis unseres Anwaltes

Später haben wir herausgefunden, dass wir die Bürgschaft hätten in Anspruch nehmen können, aber diese zwischenzeitlich abgelaufen ist, da sie befristet war. Uns ist dadurch ein Schaden entstanden.

Meine Frage: Können wir den Anwalt in Haftung nehmen? Es wird schwer zu beweisen sein, dass wir die Ukrunde vorgelegt haben, unser Anruf in der Kanzlei um zu monieren, dass das Kündigungsschreiben nicht korrekt ist wurde angeblich nirgendwo vermerkt. Würden wir aufgrund der BEweislage scheitern? wir waren zu zweit in dem Gespräch des Anwals aber wäre natürlich auch beide Kläger.

Vielen Dank


1 Antwort
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Hallo Natalie,

Sie haben eine der wesentlichen Schwierigkeiten des Falles bereits erfasst:
Wenn wir unterstellen, dass Sie die Bürgschaft mit Erfolg hätten "ziehen" können, so dass Ihnen wegen des Bürgschaftsbetrags kein oder nur ein entsprechend geringerer Schaden entstanden wäre, dann müssen wir beweisen, dass der RA Ihnen mitgeteilt hat, dass die Bürgschaft gar nicht in Anpsruch genommen werden kann.

Es kommt daher weniger darauf an zu beweisen, dass dem RA die Bürgschaft vorgelegt wurde, sondern mehr, dass er Ihnen die Rechtslage dahin dargelegt hat, dass Sie diese Bürgschaft gar nicht in Anspruch nehmen dürfen.

Ich halte es nicht für unmöglich, diesen Beweis zu führen. Denn zum einen sind/waren Sie ja im Besitz der Bürgschaftsurkunde, so dass es nahe liegt, also glaubhaft ist, dass Sie sich in der Erstberatung bei dem RA nach deren Bedeutung und den daraus resultierenden Möglichkeiten erkundigt haben. Zum anderen waren Sie ja immerhin zu zweit, so dass es für die Beweisbarkeit gewisse Vorteile haben kann, wenn Sie bei Gericht übereinstimmende Angaben zu der Beratung bei dem RA machen.

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, müsste diese das Vorgehen gegen den RA grundsätzlich decken, auch wenn Rechtstreitigkeiten in Zusammenhang mit dem Baurecht normalerweise ausgeschlossen sind. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Anwaltshaftung auch im Zusammenhang mit baurechtlichen Fällen von den Rechtschutzversicherungen gedeckt werden, weil sonst der Versicherungsschutz zu sehr ausgehöhlt würde.

Ich würde mir die Sache gerne näher anschauen und biete Ihnen an, mich einfach einmal unverbindlich unter 06221 - 13 886 22 anzurufen oder per E-Mail unter info@anwaltshaftung-aktuell.de Kontakt mit mir aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Kai Spirgath
Rechtsanwalt


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