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RA hat keine Prozesskostenhilfe beantragt

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Guten Tag,

ein RA wird gebeten, zwei Schwestern anwaltlich zu beraten und zu unterstützen gegen eine dritte Person. Es geht um eine Erbangelegenheit. Die 1. Schwester bekommt Leistungen nach SGBII, die andere hat Einkommen und eine Rechtsschutzversicherung. Die 1. Schwester legt dem RA gleich zu Beginn entsprechende Anträge zu Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe vor, jedoch meint der RA, dass er die zur ersten Beratung nicht benötigt, da die 2. Schwester ja die Rechtsschutzversicherung hat und er die für dieses Beratungsgespräch nutzen möchte. Dieses Beratungsgespräch würde die Rechtsschutzversicherung noch zahlen, alles Nachfolgende jedoch nicht. Außerdem wäre es zu dem Zeitpunkt zu früh, um die Prozesskostenhilfe zu beantragen, da es noch gar nicht fest stehen würde, dass es überhaupt zu einem Verfahren käme.
Während der ganzen nachfolgenden Angelegenheit werden vom RA die entsprechenden Anträge der 1. Schwester nie wieder erwähnt. Jetzt heißt es plötzlich vom RA, dass die 2. Schwester die Anwaltskosten der 1. Schwester mit trage, da diese seiner Meinung nach diese Kosten für die 1. Schwester "übernehmen wolle". Beide Schwestern wissen davon nichts. Die 1. Schwester hatte den Anwalt zwischendurch wegen Fragen beim Leistungsträger zur Erbangelegenheit immer mal wieder angerufen und Auskunft vom Anwalt erhalten. Auch sollen sich beide Schwestern jetzt darauf einstellen, dass Gerichtskosten und die Kosten des RA der Gegenseite auf sie zukommen sollen.
Die 1. Schwester fragte jetzt nach, warum der RA die Prozesskostenhilfe für sie nicht beantragt hat, da sie von Anfang an dahingehend ehrlich war und sich nichtsan ihrer finanziellen Lage geändert habe. Der RA meint, dass er immer wieder auf die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen hingewiesen habe, was jedoch nicht stimmt und er zugleich der Meinung sei, die 2. Schwester bezahle eh für beide alle Kosten.
Es gibt dahingehend keinerlei Vetrag oder Vereinbarung. Beider Schwestern waren immer zeitgleich beim Anwalt.
Was sollten beide Schwestern jetzt tun? Bzw. kann der RA überhaupt der 2. Schwester (mit Einkommen) auch die Kosten der 1. Schwester in Rechnung stellen? Sie sind sich gegenseitig zu nichts verpflichtet.

Vielen Dank.


1 Antwort
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Hallo Frau Zahl,

wenn zwei Personen einem Rechtsanwalt das Mandat erteilen, für sie gemeinsam in einer Sache tätig zu werden, darf man das - wenn dazu nichts weiter besprochen wird - meines Erachtens so verstehen, dass beide Mandanten für die gesamte Vergütung als Gesamtschuldner haften. Jeder müsste dann also die ganze Anwaltsvergütung bezahlen, insgesamt aber natürlich nur einmal.

Wenn es demgegenüber so wie bei Ihnen ist, dass einer der beiden Mandanten auf seine Bedürftigkeit hinweist und PKH-Unterlagen vorlegt, die der Rechtsanwalt widerspruchslos entgegen nimmt, dann kann meines Erachtens nicht davon ausgegangen werden, dass der eine Mandant für die Verbindlichkeit des anderen Mandanten in voller Höhe mit aufkommen möchte.

Es stellt sich dann die Frage, welche Quote der "Mandant mit Geld" in so einer Situation bzgl. der Gesamtkosten zu tragen verpflichtet ist. Denkbar bei zwei Mandanten ist, dass man von der Hälfte der gesamten Vergütung auszugehen hat. Denkbar ist aber auch, dass der Mandant mit Geld diejenigen Kosten zu tragen hat, die entstanden wären, wenn er das Mandat alleine erteilt hätte (das wäre deutlich mehr als die Hälfte); denkbar ist aber auch, dass der Mandant mit Geld nur die Mehrkosten eines "zweiten Auftraggebers" zu zahlen hat das wäre deutlich weniger als die Hälfte der Gesamtkosten).

Das alles ist eine Auslegungsfrage des konkreten Einzelfalles und nicht einfach zu entscheiden.

Eine wahrscheinliche und sachgerechte Auslegung könnte dahin gehen, dass der "Mandant mit Geld" verpflichtet ist, alle Kosten zu bezahlen, die auch im Fall von erfolgreicher Gewährung von Prozesskostenhilfe noch zu zahlen übrig geblieben wären. Denn es erscheint mir wahrscheinlich, dass ein RA eine solche Konstellation nur annimmt, wenn der Mandant dasjenige bezahlt, was der bedürftige Mandant über die PKH und wegen der Bedürftigkeit auch sonst nicht beisteuern kann.

Eine weitere anwaltliche Pflichtverletzung könnte in Ihrem Fall sein, dass der Anwalt die Klageerhebung nicht von Bewilligung von PKH abhängig gemacht hat.

Mit freundlichen Grüßen aus Heidelberg

Kai Spirgath
Rechtsanwalt


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