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Anwaltshaftung bei falscher Beratung?
Bei dieser Anfrage hier geht es um eine - fast - versäumte Frist.
Ich wurde in einer Erbschaftssache anwaltlich beraten. Der betreffende Anwalt hat mir im Jahr 2016 versichert, dass mein Anspruch 30 Jahre lang bestehen bleibt. Nach "neuem" Erbrecht sind es aber nur 3 Jahre, wie ich 2019 durch Zufall über einen Kollegen erfuhr.
Der "Großschaden" ist zum Glück nicht eingetreten, da ich kurz vor Fristablauf einen anderen Anwalt einschalten konnte, um meine Ansprüche geltend zu machen. Allerdings sind mir für zwei statt einem Anwalt nun doppelt Anwaltskosten entstanden.
Habe ich hier gegenüber dem ersten Anwalt einen Schadensersatzanspruch? Hätte er sauber gearbeitet, wären auf meiner Seite die Kosten für den zweiten Anwalt gar nicht entstanden.
Hallo Herr Fedder,
zum Glück wurde der Anwaltsfehler rechtzeitig bemerkt und Sie haben Ihre erbrechtlichen Ansprüche noch rechtzeitig geltend machen können!
Ein auf der fehlerhaften anwaltlichen Beratung im Jahr 2016 beruhender Vermögensschaden ist Ihnen meines Erachtens aber auch nicht in Form des Honorars für den im Jahr 2019 neu beauftragten Rechtsanwalt entstanden.
Denn es gibt hier die etwas versteckte Vorschrift des § 15 Absatz 5 Satz 2 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz): Danach gilt eine weitere Tätigkeit desselben Rechtsanwalts in derselben Sache als eine neue Angelegenheit, wenn die frühere Tätigkeit seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Das bedeutet in der Konsequenz, dass die Vergütung für die mehr als zwei Jahre zurückliegende Tätigkeit nicht auf die weitere Tätigkeit anzurechnen ist.
Für Ihren Fall bedeutet das, dass Sie dieselbe RVG-Vergütung, die Sie dem neuen RA zu bezahlen haben, auch dem früheren Rechtsanwalt hätten bezahlen müssen, wenn Sie ihn nach mehr als 2 Jahren wieder mit der Sache beauftragt hätten. Die Vergütung wäre Ihnen daher wegen des langen Zeitablaufs zwischen der ersten Beratung in 2016 und der weiteren Tätigkeit erst in 2019 so oder so doppelt entstanden ...
Mein Vorschlag: Schreiben Sie den früheren Rechtsanwalt an, machen ihn auf seinen doch sehr peinlichen anwaltlichen Beratungsfehler aufmerksam und verlangen die an ihn gezahlte Vergütung unter Verweis auf die nochmalige Bezahlungspflicht an den neuen Rechtsanwalt zurück. Begründen Sie das damit, dass Ihr Vertrauen in seine erbrechtlichen Kenntnisse nach der fehlerhaften anwaltlichen Auskunft nicht mehr gegeben war, weshalb Sie einen weiteren Rechtsanwalt beauftragen mussten.
Vielleicht erreichen Sie auf diese Weise eine freiwillige Kompensation von dem Rechtsanwalt. Falls er sich auf die Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG beruft, dann wissen Sie wenigstens, wo dieser Rechtsanwalt seine fachlichen Schwerpunkte setzt ...
Mit freundlichen Grüßen aus Heidelberg
Kai Spirgath
Rechtsanwalt
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