Forum Anwaltshaftung
Anwalts Haftung Besucher Forum
Haftung bei zu spät gestelltem Antrag
Ein Nachbar hatte gegen eine Baugenehmigung geklagt gegen die Stadt. Ich als Mieter der betroffenen Immobilie war beigeladen, ebenso der Eigentümer. Mein Anwalt hat in dem Verwaltungsgerichtsprozess in dem ich als Beigeladener teilgenommen habe und einiges an Kosten hatte, den Antrag, dass dem Kläger die Kosten auferlegt werden sollen 2 Wochen zu spät gestellt. Der andere Beigeladene (Eigentümer) hatte das rechtzeitig getan und die Kosten vom Kläger bekommen. Dieser hatte die Klage kurz vor Urteilsverkündung zurückgezogen, da er verloren hätte. Nun zahlt natürlich meine Rechtsschutzversicherung auch nicht, weil ja in dem Beschluss steht, dass der Antrag von meinem Anwalt 2 Wochen zu spät eingereicht wurde und deshalb abgewiesen wird.
Ist der Anwalt haftbar (er hat knapp 10.000 € von mir bekommen plus Giutachter Kosten von knapp 5.000 €)?
Und wann verjährt mein Anspruch an Ihn, so ich den denn habe?
Hallo Herr Liffers,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich gehe davon aus, dass es ein Anwaltsfehler ist, den Kostenantrag nicht rechtzeitig gestellt zu haben.
Sie dürften daher Anspruch auf Ersatz des hierdurch verursachten Schadens haben.
Der durch den Fehler verursachte Schaden besteht in aller Regel aber nur in Höhe der Kosten, die von dem Kläger an Sie hätten erstattet werden müssen. Sollten Sie bei den Anwaltskosten mehr als die gesetzliche RVG-Vergütung an Ihren Rechsanwalt bezahlt haben, z.B. eine höhere Bezahlung im Rahmen einer Stundenvergütungsvereinbarung, würde das sehr wahrscheinlich zusammengekürzt auf die Höhe der gesetzlichen RVG-Vergütung.
Die Verjährung der Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Rechtsanwalt tritt nach der gesetzlichen Regel des § 199 BGB in drei Jahren ab Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners ein; eine etwaige grob fahrlässige Unkenntnis steht dabei der Kenntnis gleich. Die drei Jahre Verjährung beginnen aber erst am 01.01. des auf die Kenntnis folgenden Jahres zu laufen.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne auch telefonisch bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Spirgath
Rechtsanwalt
Deine Antwort