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haftung fachanwalt medizinrecht wegen untätigkeit etc.

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fachanwalt für medizinrecht nimmt am 28.12.21 mandant an, bekommt sofort alle unterlagen von mir beantragt am 2.3.22 deckungszuage bei der rechtsschutzversicherung, zusage rechtschutz am 02.05. für außergerichtliche verhandlungen bis 200.000 euro ,seinen entwurf an die gegenseite bekomme ich am 11.07.22, allerdings ist der sachverhalt teilweise unrichtig und vollkommen unvollständig, mache ihn darauf aufmerksam, er weigert sich den sachverhalt - belegbar durch dokumente - zu ergänzen, obwohl es sich um befunde, aktennotizen über die falschbehandlung handelt, die in einem verfahren wegen multiresistenter keime und ärztefehler unverzichtbar sind, u.a bescheinigung der krankenkasse, dass ich in 5 jahren 29 chronische infekte hatte. in der gesamten zeit kommt keine einzige frage zum sachverhalt und auch keine aufklärung über die kosten, die risiken, die frage ob ich ein privatgutachten beauftragen soll etc. meine sachstandsanfragen werden gar nicht oder erst nach 4 wochen beantwortet, zwei vereinbarte telefontermine werden zwei stunden vorher abgesagt. am 04.07.2022 schicke ich im eine genaue historie über seine untätigkeit und mahne ihn endlich tätig zu werden, er ruft mich an, beschimpft mich als unverschämt und sagt seine mandatswahrnehmung sei optimal. gegenüber der rechtschutz macht er 6700 euro als vorschuß geltend, von mir will er eigenanteil 250 euro , weigert sich aber mir seine honorarnote an die rechtsschutzversicherung zu schicken. da mir die rechtschutz bei einer kündigung des mandatsverhältnisses keine neuen anwalt finanziert, auch nicht für ein anschließendes gerichtsverfahren, mit dem der bisherige anwalt gar nichts mehr zu tun hätte, bin ich ratlos, zumal ich nicht das geld habe und schon gar nicht bei einem streitwert von 200.000 euro einen neuen anwalt zu bezahlen.

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Hallo H.-J.,

nach Ihrer Schilderung scheint mir das Vertrauensverhältnis zu Ihrem Rechtsanwalt so zerstört, dass Sie für ein etwaiges Klageverfahren meines Erachtens unbedingt eine andere Medizinrecht-Kanzlei beauftragen sollten.

Ich verstehe Ihre Sachverhaltsschilderung so, dass Sie dem Anwalt noch keinen Klageauftrag erteilt haben, mithin dass bei diesem bisher nur die außergerichtliche Geschäftsgebühr angefallen ist.

Ihre Rechtsschutzversicherung darf Ihnen einen Anwaltswechsel zwischen der außergerichtlichen und der gerichtlichen Vertretung nicht verwehren (wenn die Deckungszusage für das Klageverfahren generell zu erteilen ist). Denn es gilt der Grundsatz der freien Anwaltswahl. Die Rechtschutzversicherung muss allerdings in der Regel anwaltswechselbedingte Mehrkosten nicht bezahlen.

Durch einen Anwaltswechsel in dieser Situation entstehen Mehrkosten. Die Mehrkosten entstehen aus dem Grund, weil ein Teil der außergerichtlichen Anwaltsvergütung auf die gerichtliche Anwaltsvergütung anzurechnen ist. Da ein neuer Anwalt, den Sie mit der Klage beauftragen möchten, keine außergerichtliche Vergütung in dieser Sache erhalten hat, muss dieser sich auch nichts anrechnen lassen. Das bedeutet, dass die Klage des neuen Anwalts etwas teurer ist, als die Klage des alten Anwalts.

Bei einem Streitwert von € 200.000,00 kann es sich bei diesen Mehrkosten allerdings nur um den Betrag von etwa € 1.750,00 handeln. Dieser Betrag würde somit bei einem Anwaltswechsel erst einmal an Ihnen hängen bleiben, weil die RSV wie gesagt in aller Regel solche Mehrkosten nicht tragen muss.

Wenn Sie dann (in einem Gerichtsprozess) beweisen können, dass der bisherige Rechtsanwalt die Mandatskündigung zu vertreten hat, müsste dieser Ihnen die Mehrkosten ersetzen. Gründe, warum Ihr jetziger Rechtsanwalt die Mandatskündigung zu vertreten hat, scheinen einige zu bestehen. Allerdings wird das von unterschiedlichen Gerichten mehr oder weniger streng gesehen, so dass eine Prognose, wie das ausgehen könnte, schwer möglich ist.

Der verhältnismäßig sicherste Weg, wie eine Kündigung als von dem Rechtsanwalt zu vertreten anzusehen ist, liegt in dem Setzen von angemessenen Fristen, innerhalb derer ein Tätigwerden eingefordert wird. Dabei muss das eingeforderte Tätigwerden aber auch sicher geschuldet sein und es müssen in der Regel mehrere Fristen gesetzt und die Kündigung angekündigt werden. Streitigkeiten über die inhaltliche Ausgestaltung von Anwaltsschreiben sind eher nicht geeignet, die Mandatskündigung als vom Anwalt zu vertreten anzusehen. Verbindlich kann das alles aber natürlich nur am konkreten Fall bewertet werden.

Möglicherweise verhält es sich aber auch so, dass der RA sich schon für die Klage hat bevorschussen lassen. Denn der angeblich gezahlte Betrag von € 6.700,00 könnte bei dem Streitwert als "außergerichtliche" Zahlung nur noch gerade so gerechtfertigt sein. Das würde dann auch erklären, warum die RSV dem Anwaltswechsel skeptisch gegenübersteht. Sie sollten also zu allererst die Abrechnungen des Anwalts und die Zahlungen der RSV an den Anwalt bei Ihrer RSV einfordern.

 

Mit freundlichen Grüßen

Kai Spirgath
Rechtsanwalt

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