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Blankovollmacht zulässig?
unsere Familien Firma hatte einige offene Forderungen an unseren Kunden. Wir haben einen Rechtsanwalt beauftragt, sich um diese zu kümmern. Mein Mann als Geschäftsführer hat dem RA eine "Blankovollmacht" unterschrieben. Die Vollmacht hatte nur einen Firmenstempel sowie Unterschrift von meinem Mann, sonst war kein Datum und keine Bezeichnung, wofür sie überhaupt ist. Der Rechtsanwalt hat sich sein Honorar mit unseren RS Versicherung abgerechnet.
Obwohl alle Fälle bereits abgeschossen sind, haben wir eine berechtigte Befürchten, dass der Anwalt die Vollmacht gegen uns jetzt missbrauchen könnte. Gibt es eine Möglichkeit diese Vollmacht zu widerrufen?
Ist es für einen Anwalt überhaupt zulässig, eine Blankovollmacht zu nutzen oder grenzt es an Urkundenfälschung?
Danke!
mir ist nicht bekannt, dass es einem Rechtsanwalt verboten wäre, von einem Mandanten, mit dem er viel und vertrauensvoll zusammenarbeitet, eine Blanko-Anwaltsvollmacht entgegenzunehmen.
Ungewöhnlich ist das natürlich schon ein wenig und der Mandant geht dabei viele Risiken ein.
Grundsätzlich kann aber eine Anwaltsvollmacht jederzeit widerrufen werden und die Original-Vollmachtsurkunde zurückgefordert werden.Der Rechtsanwalt darf an der Vollmachtsurkunde kein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
Das gilt natürlich auch für eine Blankovollmacht.
Sie sollten also die Blankovollmacht von dem Rechtsanwalt zurückverlangen. oder sind es sogar mehrere Vollmachten ? Denn nach meinem Verständnis, muss der Rechtsanwalt ja jedesmal eine Original-Blankovollmacht ausgefüllt haben, wenn er für Sie in einem neuen Fall tätig geworden ist.
Des Weiteren können Sie natürlich auch alle anderen Vollmachten derjenigen Fälle, in denen Ihr ehemaliger Anwalt für Sie tätig war, zurückfordern.
Zur Beruhigung: Trotz Blankovollmacht darf der Anwalt natürlich nicht alles machen, was ihm beliebt oder gerade einfällt. Denn die Vollmacht legt nur fest, was der Anwalt für Sie nach außen gegenüber Dritten KANN. Was er aber tatsächlich auch tun DARF, wird durch das zugrundeliegende Auftragsverhältnis bestimmt. Das bedeutet, dassHandlungen gegenüber Dritten, die vom Inhalt der Vollmacht gedeckt sind, zwar wirksam sind. Im Verhältnis zu Ihnen würde der Anwalt sich aber regresspflichtig und möglicherweise sogar auch strafbar machen, wenn er Tätigkeiten ausübt, die von Ihnen nicht beauftragt wurden.
Kai Spirgath
Rechtsanwalt
Danke für die Antwort.
Der Anwalt hat nur eine original Vollmacht und insg. 13 Fälle, welche er mit unseren Rechtsschutzversicherung abgerechnete.
LG Anke
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