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Anwaltshaftung
Ist ein Anwalt verpflichtet auf einen vom ihm gemachten und für den Mandanten vermögensnachteiligen Fehler aufmerksam zu machen?
Ist die das Nichtoffenbaren eines offensichtlichen Fehlers gegenüber dem Mandanten mit Sanktionen für den Anwalt verbunden?
es gibt keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, seinem Mandanten einen eigenen Fehler zu offenbaren.
Früher - bis ins Jahr 2004 - gab es durch richterliche Rechtsfortbildung im Bereich der Rechtsanwaltshaftung die sogenannte Sekundärverjährung. Diese besagte, dass sich die damalige 3jährige kenntnisunabhängige Verjährung (Primärverjährung) von Schadensersatzansprüchen gegen den Anwalt unter bestimmten Umständen um maximal 3 weitere Jahre (Sekundärverjährung) verlängerte, wenn der Anwalt seinen Mandanten nicht auf einen eigenen Fehler hinwies. Da die Sekundärverjährung an zusätzliche weitere Voraussetzungen geknüpft war und zudem jegliche Verjährung spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Mandats eintrat, hatte die Sekundärverjährung aber einen geringen Anwendungsbereich.
Da heute bei Unkenntnis des Mandanten die Verjährung 10 Jahre betragen kann, ist die heutige Verjährungsregelung für den Mandanten besser.
Kai Spirgath
Rechtsanwalt
Kai Spirgath
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