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Güterichterlicher Vergleich
Guten Tag Herr Spirgath,
wie sehen Sie die Problematik der Beweislast eines geschädigten Mandanten in nachfolgendem Fall:
Güterichterlichertermin vor dem LG (Streitwert knapp 11.000 Euro Nutzungsentschädigung), Gegenseite möchte einen nicht streithängigen Verkauf der Immobilie mitverhandeln. Anwalt klärt im Beisein der Güterichterin und des gegnerischen Anwaltes (meiner Meinung nach wissentlich, da der generische Anwalt versucht ihn zu korrigieren) völlig falsch bezüglich der durch diesen Vergleich anfalllenden Kosten (Anwalt + Gericht) auf. Güterichterin darf m.M.n.nur bei Strafverfahren von Schweigepflicht entbunden werden? Gegnerische Anwalt: eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus?
Vergleich zum Hausverkauf konnte anschließend auf Grund einer eingetragenen Rückforderungsklausel nicht umgesetzt werden. Grundbuchamt fordert Erbschein. Die Fachanwältin für Immobilienrecht, kannte den Übergabevertrag mit Rückforderungsklausel, wusste von streitigem Erbscheinverfahren und hatte bereits vor dem Verfahren nachdrücklich einen Verkauf der Immobilie empfohlen, an dem meinerseits eigentlich kein Interesse bestand. Verfahrenskosten jetzt bei über 19.000 Euro,
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
S.H.
Liebe Frau H.,
ich verstehe Sie so, dass durch die "Regelung" des nicht rechtshängigen Streitgegenstands (Verkauf Immobilie) der Vergleich einen erheblichen Mehrwert mit entsprechend höheren Kosten erhalten hat. Sie machen nun geltend, dass Sie über diese Kostenerhöhung nicht richtig informiert worden sind. Zudem konnte der Vergleich dann auch gar nicht umgesetzt werden, war also nutzlos für Sie.
Grundsätzlich ist es sehr schwierig, Anwaltsvergütung, die anlässlich eines "Mehrwertvergleichs" entstanden ist, als Schaden geltend zu machen.
Zum Einen sprechen Sie zurecht als Hürde die Beweislast zu der Frage an, wie Sie zu den mit dem Vergleich verbundenen Kosten informiert und beraten wurden. Die Schweigepflicht betrifft meines Erachtens aber nicht den Streit zwischen Partei und Anwalt. Gegenanwalt und Richterin könnten daher durchaus brauchbare Zeugen sein.
Die Frage ist aber, ob die Anwalts- und Gerichtskosten überhaupt isoliert als Schaden betrachtet werden können. Denn diesen Kosten steht normalerweise der Vorteil entgegen, der aus dem geschlossenen Vergleich resultiert. Das müsste alles in einem "Gesamtvermögensvergleich" betrachtet werden. Mit anderen Worten könnte der Nachteil der Verfahrenskosten durch die mit dem Vergleich verbundenen wirtschaftlichen Vorteile kompensiert werden. Anders wäre es, wenn Sie den Vergleich ohne Weiteres auch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens hinbekommen hätten; dann könnten die Kosten isoliert als Schaden zu betrachten sein.
Wenn natürlich, wie in Ihrem Fall, der Vergleich überhaupt nicht durchführbar ist, dann haben Sie durch den Vergleich auch keinen wirtschaftlichen Vorteil gehabt. Es kommt dann meines Erachtens auch nicht darauf an, ob und wie Sie über die Kosten beraten wurden. Denn ein nicht umsetzbarer Vergleich entspricht nicht den Regeln der anwaltlichen Kunst, so dass man Ihnen hiervon hätte abraten müssen. Die Kosten wären dann gar nicht erst angefallen und hätten bei sachgerechter Bearbeitung somit gar nicht anfallen dürfen!
Eine nähere Prüfung der Sache könnte sich also durchaus lohnen!
Mit freundlichen Grüßen aus Heidelberg
Kai Spirgath
Rechtsanwalt
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