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Wann kann man einen Anwalt in Regress nehmen?
Sehr geehrter Herr Spirgrath,
ich hätte eine Frage na Sie:
Ist es es möglich, trotz einem gerichtlichen Vergleich, einen Anwalt auf Schadessersatz zu verklagen (wenn z. B. Beweismitteln nicht verwendet wurden usw.) ist der Vergleich für mich ungünstig ausgefallen, oder ist mit einem Vergleich ist alles abgegolten?
Oder kann man einen Anwalt ausschließlich wegen Dinge wie Verstoß gegen das "Gebot des sichersten Wegs“ Fristversäumnis oder Vernachlässigung der anwaltliche Sorgfaltspflicht in Regress nehmen?
Vielen Dank!
ein Vergleich, egal ob vor Gericht oder außergerichtlich geschlossen, wird nur zwischen den Parteien der rechtlichen Auseinandersetzung abgeschlossen. Das bedeutet, dass im Hinblick auf die Anwaltshaftung auch (oder trotz) Abschluss eines Vergleichs noch Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt, der Sie bei Abschluss des Vergleichs (oder irgendwann einmal zuvor) beraten oder vertreten hat, geltend gemacht werden können.
Häufig wird durch den Vergleich aber das "Aufdecken" und Beweisen der Ursächlichkeit von Anwaltsfehler und schlechtem Ergebnis erschwert. Denn anders als bei einem gerichtlichen Urteil, in dem häufig die Anhaltspunkte für die anwaltliche Pflichtverletzung und deren Auswirkung auf das schlechte Ergbnis schon herausgelesen werden können, werden in einem Vergleich selten die genauen Motive und Beweggründe für dessen Abschluss niedergelegt. Günstig in einem solchen Fall ist es daher, wenn das Gericht seine rechtliche Einschätzung (dass es einen Anspruch zB für verjährt hält, o.ä.) schriftlich in das Protokoll aufnimmt, bevor der Vergleich geschlossen wird.
Daher spreche ich auch immer wieder einmal von "dem Mantel des Vergleichs", der die Anwaltshaftung "zudeckt" und dabei erschwert, aber nicht unmöglich macht. Ich führe auch relativ viele Anwaltshaftungsklagen, in denen der Vorprozess durch Vergleich geendet hat. Diese sind zwar schwieriger, müssen aber wie gesagt nicht unmöglich sein.
Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen auch spezielle und recht hohe Anforderungen an die Belehrungspflichten eines Rechtsanwalts im Rahmen von Vergleichsabschlüssen gesetzt. Denn der Mandant befindet sich in der Gerichtsverhandlung, in der die Vergleiche regelmäßig geschlossen werden, häufig in einer Ausnahmesituation und kann die Situation oft nicht vollständig verstehen und überblicken. Er ist daher in dieser Situation besonders darauf angewiesen, durch seinen Rechtsanwalt erklärt zu bekommen, welche Regelungen der in Aussicht genommene Vergleich enthalten soll und welche Konsequenzen - insbesondere der ohne Widerrufsrecht ausgestattete - Vergleichsschluss hat.
Kai Spirgath
Rechtsanwalt
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