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Pflicht des Anwaltes
Hallo,
Den Fall habe ich bereits in den beiden vorherigen Beiträgen beschrieben.
Nach einem Urteil gingen wir OHNE Beratung Revision.
Der Anwalt erstellte und mailte den Berufungsschriftsatz. Ich habe gefragt, ob dieser bereits verschickt sei. Er sei m.E. fehlerhaft und unvollständig.
Es wurde ein Telefontermin vereinbart, bei dem eine Nachbesserung zugesichert wurde. Hieran habe ich etwa einen Monat später noch mal schriftlich erinnert.
Vom LG gab es später einen Hinweisbeschluss, dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraus habe ich geschlossen, dass o.g. nicht erfolgt ist und aufgefordert, dies nun zu tun. Er weigerte sich, da das Verfahren bereits verloren sei.
Ich schickte dann selbst einen Schriftsatz ans Gericht, und in der abschlägigen Zurückweisung gibt es einen Hinweis, dass dieser aufgrund des Anwaltszwangs nicht berücksichtigt wurde.
Nun meine Frage:
Darf ein Anwalt ohne Hinweis einfach den Wunsch seines Mandanten ignorieren, obwohl er das vorher zugesagt hat? Darf ein Anwalt sich nach einem Hinweisbeschluss weigern, das Verfahren noch zu retten, auch wenn das selbstverständlich sehr schwierig ist?
der Rechtsanwalt hat alles das gegenüber dem Gericht (in aller Regel schriftlich) vorzutragen, was geeignet ist, dem Mandanten zum Obsiegen zu verhelfen. Unwahres darf er dabei nicht vorbringen.
Da der Mandant häufig auch nicht zwischen wichtigem und unwichtigem Sachverhalt unterscheiden kann, hat der Rechtsanwalt den Mandanten ausführlich zu den Geschehnissen, die für die Falllösung entscheidend sein können, zu befragen.
Es kommt immer wieder vor, dass Anwälte nicht das vortragen, was die Mandanten für wichtig und sinnvoll erachten. Pflichtwidrig oder einen Schadensersatzanspruch begründend ist das in aller Regel nur, wenn der unterlassene Vortrag zu einem Erfolg in dem Prozess geführt hätte.
Dieser denkbare Zusammenhang zwischen unterlassenem Vortrag durch den Rechtsanwalt und dem ungünstigen Prozessausgang kann dann im Rahmen der Prüfung der Anwaltshaftung untersucht und bewertet werden.
Gerade wenn versprochen oder angekündigt wurde, insoweit die Anregungen des Mandanten noch zu berücksichtigen, das dann aber doch nicht mehr getan wird, könnte das auf das Vorliegen eines solchen ursächlichen Zusammenhangs hindeuten. Denn wenn auch der Anwalt den vom Mandanten für wichtig gehaltenen Vortrag grundsätzlich noch halten wollte, das dann aber - aus Zeitgründen oder warum auch immer - unterlässt, besteht ja eine gewisse Indizwirkung, dass auch der Anwalt den Vortrag für zielführend gehalten hat.
Kai Spirgath
Rechtsanwalt
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